05.12.2014

Warum eine Patientenvorsorgevollmacht nicht erst im Alter ein Thema sein sollte

Von Notarin Bettina Schmidt

Bisher wird das Thema Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht eher von den älteren Mitbürgern behandelt, jüngere Personen befassen sich damit in der Regel nicht. Aufgrund unserer Gesetzeslage sollte sich aber jeder überlegen, ob er nicht auch schon in jungen Jahren entsprechende Vollmachten seinen Angehörigen ausstellen möchte.

Schließlich kann beispielsweise auch eine 40jährige Mutter bei einem Verkehrsunfalls in ein jahrelanges Koma fallen ohne Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins.

Ärzte bemühen sich, ihren Patienten jederzeit alle nur mögliche medizinische Behandlung zukommen zu lassen. Es liegt dann am Patienten, ob die Ärzte noch alle medizinischen Möglichkeiten ausschöpfen oder sich nur noch auf die Schmerzlinderung beschränken. Wenn der Patient aber nicht mehr ansprechbar ist, dann ist es oftmals sehr schwer für Arzt und Familie, ohne den Patienten eine Entscheidung zu treffen.

Jeder Erwachsene sollte sich rechtzeitig überlegen, ob er entsprechende Vorsorge für einen solchen Fall treffen möchte, unabhängig vom Alter.

In der Patientenverfügung legen Sie für den Fall, dass Sie später nicht mehr einwilligungsfähig sind, fest, in welche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe Sie einwilligen oder welche Sie untersagen möchten. An diesen schriftlich festgelegten Willen sind Ärzte, Pflegekräfte, Familie u.a. gebunden.

Es empfiehlt sich, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren und notariell beurkunden zu lassen. Sie legen damit auch einen Bevollmächtigten Ihres Vertrauens fest. Der Bevollmächtigte ist dann in der Lage, den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten durchzusetzen.

Der Notar sorgt für rechtssichere Formulierungen und berät über die Tragweite und den Vertrauenscharakter der Vorsorgevollmacht. Er schützt vor inhaltlich fehlerhaften bzw. ungenau abgefassten Vollmachten. Der Notar wird die Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister registrieren. Die Daten des Registers können von Krankenhäusern und Betreuungsgerichten eingesehen werden. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass dem in der Patientenverfügung ausgedrückten Willen Geltung verschafft wird. Der Notar kann auch bezeugen, dass der Patient bei Beurkundung geschäftsfähig war und die Urkunde seinem Willen entspricht.

In der Praxis der Krankenhäuser finden Notarielle Patientenverfügungen eine hohe Akzeptanz und bei Notfällen wird zuerst geprüft, ob eine Patientenverfügung vorliegt, gegebenenfalls werden die dort hinterlegten Daten der Bevollmächtigten genutzt und die Bevollmächtigten schnell informiert.

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