30.08.2010

Betriebsübergang: Änderung des Betriebskonzepts kann einem Übergang entgegenstehen

Ein Betriebsübergang ist trotz weitgehend übernommener sächlicher Betriebsmittel nicht anzunehmen, wenn der Betriebserwerber aufgrund eines veränderten Betriebskonzepts diese nur noch teilweise benötigt und nutzt. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass der Betriebserwerber erhebliche Änderungen in der Organisation und der Personalstruktur des Betriebs eingeführt hat, sodass in der Gesamtschau keine Fortführung des früheren Betriebs anzunehmen ist.

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Unternehmens, das bis zum 31.12.06 drei Betriebsrestaurants der Regionalniederlassung eines Automobilherstellers bewirtschaftete. Es war vertraglich verpflichtet, die anzubietenden Mittagessen vor Ort frisch zuzubereiten. Dazu setzte es in jeder Kantine einen Koch und bis zu zwei Küchenhilfen ein. Eine dieser Küchenhilfen war die Klägerin, die sich zum Jahreswechsel 2006/2007 in Elternzeit befand. Ab dem 1.1.07 übernahm die H GmbH die Bewirtschaftung der drei Betriebsrestaurants. Sie lässt die von ihr zentral vorgefertigten Speisen dort nur noch aufwärmen und ausgeben. Köche sind in den Kantinen nicht mehr tätig, die H GmbH beschäftigt ausschließlich Hilfskräfte. Nachdem sie eine Weiterbeschäftigung der Klägerin nach Ende ihrer Elternzeit abgelehnt hatte, nimmt die Klägerin nunmehr das ursprüngliche Unternehmen als Arbeitgeberin in Anspruch. Mangels eines Betriebsübergangs sei ihr Arbeitsverhältnis nicht auf die H GmbH übergegangen, sondern nach dem 31.12.06 bei der Beklagten verblieben.

Die Klage war in allen drei Instanzen erfolgreich. Die Richter entschieden, dass vorliegend nicht von einem Übergang des Betriebs auf die H GmbH auszugehen sei. Diese hat den Betrieb nicht fortgeführt. Der früher ausdrücklich vereinbarte Betriebszweck, die Verköstigung der Firmenmitarbeiter mit vor Ort frisch zubereiteten Speisen, sei nunmehr verändert. Die unterschiedliche Betriebs- und Arbeitsorganisation lasse die jetzige Kantinenbetreiberin Betriebsmittel wie Küche und Funktionsräume nicht mehr nutzen. Mit den Köchen seien zudem die früheren Arbeitsplätze mit prägender Funktion weggefallen (BAG, 8 AZR 1019/08).

Quelle: IWW Institut für Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG