14.04.2016

Immobilienverkäufer haftet bei arglistiger Täuschung und muss Schadensersatz zahlen

Gilt beim Hauskauf uneingeschränkt: gekauft wie gesehen? Mitnichten, urteilte das OLG Oldenburg in einem aktuellen Fall, der auch in den Medien zahlreiches Echo fand. Verschweigt der Verkäufer beim Immobilienverkauf absichtlich den schlechten Zustand des Gebäudes oder unternimmt er gar Anstrengungen, diese bewusst zu verbergen, so ist er zur Rückabwicklung und zum Schadensersatz verpflichtet.

Im konkreten Fall erwarb der Käufer ein Gebäude mit durchnässten Wänden, die dieses in großen Teilen unbewohnbar machten. Der Mangel war während des Besichtigungstermins jedoch nicht ersichtlich, da unter der Tapete Alufolie angebracht war.

Als der Mängel zutage trat, wollte der Käufer das Gebäude nicht behalten und forderte die Rückabwicklung des Hauskaufs. Der Verkäufer weigerte sich unter Bezug auf den vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss im notariell beurkundeten Kaufvertrag. In erster Instanz folgte das zuständige Landgericht dieser Rechtsauffassung.

Das OLG Oldenburg kippte nun in zweiter Instanz die Entscheidung des Landgerichtes. Da der Verkäufer den Käufer bewusst getäuscht habe, könne der Haftungsausschluss nicht mehr zu seinen Gunsten eintreten. Neben der Rückabwicklung sprach das OLG dem Käufer auch noch Schadensersatz für die entstandenen Kosten durch Makler, Grunderwerbssteuer und Sachverständigen zu.

Weitere Informationen zum Fall finden Sie in einer Pressemeldung des OLG Oldenburg.

Tag-It: Hauskauf, Haftung bei Mängeln, Haftungsausschluss im Kaufvertrag, Immobilienrecht, Notar, Notariat