12.04.2016

Informationen zum Umgang mit Bewerberdaten im Unternehmen

Erfolgte früher die Bewerbung meist auf postalischem Wege in Form einer Bewerbungsmappe, so ist heute in vielen Branchen die elektronische Bewerbung fast schon die Regel. Aber wie können bzw. müssen Arbeitgeber und Unternehmen mit diesen Daten in Bezug auf Arbeitsrecht, Datenschutz und Persönlichkeitsrechte umgehen? Welche persönlichen Daten dürfen über den Bewerber erhoben werden, wer im Unternehmen darf sie einsehen und wann müssen die Daten wieder gelöscht werden? Einen schönen Überblick hierzu bietet in Form eines kurzen Fachartikels die Redaktion von Anwalt.de.

Personenbezogene Daten dürfen von Unternehmen grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wenn dies eine Rechtsvorschrift erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Bei vom Bewerber selbst eingesandten Unterlagen kann von seiner Zustimmung jedoch ausgegangen werden. Beachtet werden müssen aber auch hier die Persönlichkeitsrechte des Bewerbers. Insbesondere dürfen Bewerberdaten nicht beliebig verteilt und veröffentlicht werden. Einsicht sollten nur Personen erhalten, die konkret mit der Stellenvergabe zu tun haben.

Rechtsunsicherheiten herrschen bei der Erhebung weiterer Daten durch eigene Recherchen im Internet, zum Beispiel in sozialen Netzwerken. Zu unterscheiden ist hierbei unter anderem, ob die Daten für jeden frei öffentlich zugänglich sind, inwiefern ein Bezug zur ausgeschriebenen Stelle besteht und nicht zuletzt, ob gerade bei nicht frei zugänglichen Daten der Bewerber einer Erhebung ausdrücklich und freiwillig zugestimmt hat.

Interessant ist des Weiteren die Frage, wie lange Bewerberdaten aufbewahrt werden dürfen oder ob sie grundsätzlich zu löschen sind, wenn ein Bewerber nicht auf die ausgeschriebene Stelle eingestellt wird. Vor allem bei digitalen Daten ist die Verwahrung und Verarbeitung einfach. Der Wunsch vieler Unternehmen zum Anlegen eigener Bewerberdatenbanken für spätere Stellenausschreibungen ist nachvollziehbar.

Grundsätzlich gilt jedoch, dass bei einer vom Arbeitgeber ausgeschriebenen Stelle eingereichte Unterlagen von abgelehnten Bewerbern zurückgeschickt bzw. vernichtet werden müssen. Digitale Daten sind zu löschen. Das Aufbewahren der Daten in Form einer Bewerberdatenbank ist dennoch möglich, sofern von den betroffenen Bewerbern eine entsprechende Einwilligung eingeholt wird.

Denn vollständigen Artikel mit weiterführenden Informationen können Sie hier einsehen:

http://www.anwalt.de/rechtstipps/richtiger-umgang-mit-bewerberdaten-in-unternehmen_079818.html

Tag-It: Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Unternehmen, Bewerbung, Datenschutz, Bewerberdatenbank