04.11.2014

Arbeitsrecht: Freistellung des Arbeitnehmers durch Arbeitgeber

Sonja Reiff, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht aus Frankfurt, zur Frage, wann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeit freistellen kann und wann er das Gehalt weiterzahlen muss

Frankfurt, 4. November 2014 – Schwerwiegendes Fehlverhalten oder mangelnde Auftragslage: Arbeitgeber kommen mitunter in die Situation, dass sie Arbeitnehmer von der Arbeit freistellen müssen. Dies ist jedoch nicht uneingeschränkt möglich, wie jetzt Sonja Reiff, Anwalt für Arbeitsrecht in der Frankfurter Kanzlei Schmidt & Kollegen, in einem Fachbeitrag auf dem Portal anwalt.de erklärt. Denn die Arbeitsleistung des Arbeitsnehmers sowie seine Vergütung sind Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag, die der Arbeitgeber nicht ohne weiteres verweigern kann.

„Der Arbeitnehmer hat somit grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeit und Bezahlung“, erläutert Rechtsanwältin Sonja Reiff. Das bedeutet, der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nur in besonderen Fällen von der Arbeitspflicht befreien. Dementsprechend fordert auch das Bundesarbeitsgericht einen sachlichen Grund für die Freistellung.

Regelmäßig bestehe ein solcher sachlicher Grund, wenn eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen wurde. Eine Freistellung des Arbeitsnehmers bei einer betriebsbedingten Kündigung sei jedoch eher die Ausnahme, so Rechtsanwältin Reiff.

Interessant ist auch die Frage von Bezahlung und Urlaubsansprüchen. In vielen Fällen hat der Arbeitnehmer bei einer berechtigten Freistellung dennoch Anspruch auf sein Gehalt. Ein erzieltes anderweitiges Einkommen muss er sich jedoch grundsätzlich anrechnen lassen, zum Beispiel wenn er inzwischen eine andere Beschäftigung angenommen hat. Eine Anrechnung von bestehenden Urlaubsansprüchen muss vom Arbeitgeber ausdrücklich in der Freistellung geregelt werden. Erfolgt dies nicht, so bleiben die Urlaubsansprüche bestehen und können nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form einer Urlaubsabgeltung geltend gemacht werden.

Erfolgt die Freistellung ohne ausreichenden sachlichen Grund, hat der Arbeitnehmer weiterhin einen Beschäftigungsanspruch, den er notfalls auch auf gerichtlichem Wege im Rahmen eines Eilverfahrens durchsetzen kann.

Der ausführliche Beitrag zur Freistellung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber kann hier aufgerufen werden:

http://www.anwalt.de/rechtstipps/wann-kann-der-arbeitgeber-den-arbeitnehmer-von-der-arbeit-freistellen-und-muss-er-das-gehalt-weiterzahlen_063936.html

Über Sonja Reiff, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt

Sonja Reiff ist Partnerin in die Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin, Frankfurt. Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht berät und vertritt sie Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Fragestellungen wie Arbeitsvertrag, Kündigung, Abmahnung, Abfindung, Elternzeit, Mutterschutz oder Urlaub. Anwältin Sonja Reiff ist regelmäßig als Rechtsexpertin im Radio zu hören, z.B. beim Hessischen Rundfunk. Schwerpunkte der Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin sind Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht sowie Vertragsrecht, AGB-Recht und Inkasso.

Tag-It: Freistellung durch Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Arbeitsvertrag, Anspruch auf Lohnfortzahlung, Urlaubsanspruch, Anwalt Arbeitsrecht Frankfurt, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht