16.11.2015

Das Behindertentestament

Sozialhilfeträger können bei erfolgten Sozialleistungen auf das Erbe, das Vermächtnis und den Pflichtteilsanspruch des behinderten Kindes zugreifen. Notarin Bettina Schmidt erläutert Testamentsgestaltungen.

Frankfurt, 16. November 2015 – Haben Eltern ein behindertes Kind, so ist es ihnen besonders wichtig, dass dieses auch über ihren Tod hinaus versorgt sein wird und das Familienvermögen nicht vom Sozialhilfeträger verwertet wird. In einem aktuellen Fachbeitrag auf der Homepage der Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin, Frankfurt, greift Notarin Bettina Schmidt dieses Thema auf und stellt dar, wie ein Behindertentestament gestaltet werden kann, um die Ziele der Eltern zu erreichen.

Muss ein behindertes Kind im erheblichen Umfang Sozialleistungen beziehen, so kann der Sozialhilfeträger den Erbteil des Kindes kraft Gesetzes auf sich überleiten und diesen verwerten. Gleiches gilt für den Pflichtteilsanspruch des Kindes. Setzen die Eltern in einem Testament daher das Kind nur als ihren Erben ein oder belassen es sogar bei der gesetzlichen Erbfolge, so kommt dies lediglich dem Sozialhilfeträger zugute, der das Familienvermögen verwerten kann.

Es gibt jedoch Testamentsgestaltungen, die diesen Zugriff verhindern können. Eine mögliche Gestaltungsvariante ist ein gemeinschaftliches Ehegattentestament der Eltern, in dem das behinderte Kind jedoch nur als Vorerbe eingesetzt wird. Wichtig ist, dass der dem Behinderten durch Testament zugewendete Erbteil stets mindestens die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils entspricht. Als Nacherben des behinderten Kindes kommen der länger lebende Ehegatte, Kinder des Behinderten und/oder seine Geschwister in Betracht.

Die Vor- und Nacherbschaft muss mit einer Dauertestamentsvollstreckung flankiert werden, wobei der Testamentsvollstrecker angewiesen wird, dem Behinderten stets nur Geld- oder Sachleistungen aus dem Erbteil in dem Umfang zuzuwenden, so dass der Sozialhilfeträger nicht zugreifen kann.

Diese Testamentsgestaltung verhindert, dass der Sozialhilfeträger auf das Erbe zugreifen kann und gewährleisten gleichzeitig, dass das Kind aus der Erbmasse dauerhaft versorgt wird.
Eine solche Gestaltung eines Behindertentestaments ist sogar durch den Bundesgerichtshof anerkannt und stellt gerade keinen Gestaltungsmissbrauch der Eltern dar. Da es allerdings unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten eines Behindertentestaments gibt und dieses auf den jeweiligen Einzelfall anzupassen ist, rät Notarin Bettina Schmidt zu einer ausführlichen Beratung beim Notar.

Link zum ausführlichen Fachartikel:
https://www.selzer-reiff.de/aktuelles/fachbeitraege-publikationen/das-behindertentestament-3/

Über Notarin Bettina Schmidt

Bettina Schmidt ist in Frankfurt als Notarin bestellt und unterstützt Mandanten von der Vertragsvorbereitung über die Beurkundung von Rechtsgeschäften bis hin zur Beglaubigung von Unterschriften. Hierbei bringt sie auch ihre langjährige juristische Erfahrung als Rechtsanwältin mit ein.

Als Notar in Frankfurt bietet Notarin Schmidt sämtliche notarielle Dienstleistungen in allen Rechtsgebieten an. Unter anderem im Erbrecht, Grundstücks- und Immobilienrecht, bei Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht, im Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Familienrecht und bei klassische Treuhandtätigkeiten.

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