{"id":1172,"date":"2014-08-06T11:51:10","date_gmt":"2014-08-06T09:51:10","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=1172"},"modified":"2019-10-10T11:20:57","modified_gmt":"2019-10-10T09:20:57","slug":"wissenswertes-zu-kuendigung-und-abfindung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/presse\/wissenswertes-zu-kuendigung-und-abfindung\/","title":{"rendered":"Wissenswertes zu K\u00fcndigung und Abfindung"},"content":{"rendered":"
Frankfurt, 6. August 2014 \u2013 Nicht immer endet ein Arbeitsverh\u00e4ltnis einvernehmlich und auf Wunsch beider Seiten. Doch was genau ist zu beachten, wenn ein Arbeitnehmer die K\u00fcndigung erh\u00e4lt? Wann ist eine K\u00fcndigung wirksam und wann nicht? Welche Schritte sind als n\u00e4chstes zu gehen, welche Fristen zu beachten? Besteht unter Umst\u00e4nden ein Anspruch auf Abfindung und wann sollte mit einer K\u00fcndigungsschutzklage reagiert werden? Antworten auf diese wichtigen Fragen gibt Sonja Reiff, Rechtsanw\u00e4ltin f\u00fcr Arbeitsrecht in der Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanw\u00e4lte Notarin, Frankfurt, in zwei neuen Fachbeitr\u00e4gen auf ihrem Blog zum Arbeitsrecht.<\/p>\n
Hat ein Arbeitnehmer eine K\u00fcndigung erhalten und m\u00f6chte sich hiergegen wehren, ist es zuerst einmal wichtig zu kl\u00e4ren, ob die K\u00fcndigung entsprechend der geltenden Gesetze im Arbeitsrecht wirksam oder unwirksam ist und welche Gr\u00fcnde zur K\u00fcndigung gef\u00fchrt haben. Diese sind n\u00e4mlich nicht unbedingt im K\u00fcndigungsschreiben aufgef\u00fchrt.<\/p>\n
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Werden vom Arbeitgeber zusammen mit der K\u00fcndigung weitere Vereinbarungen angeboten, wie beispielsweise ein Aufhebungsvertrag oder eine Abfindung, und m\u00f6chte der Arbeitnehmer sich gegen die K\u00fcndigung wehren, mahnt Rechtsanw\u00e4ltin Sonja Reiff zur Zur\u00fcckhaltung: \u201eUnterschreibt der Arbeitnehmer voreilig weitere Vereinbarungen kann er sich auch bei einer unwirksamen K\u00fcndigung sp\u00e4ter nicht mehr hiergegen wehren. Quittieren sollte er in diesem Fall lediglich den Erhalt der K\u00fcndigung und sich dar\u00fcber hinaus Bedenkzeit ausbitten“, erkl\u00e4rt Sonja Reiff. Zusammen mit einem auf Arbeitsrecht spezialisiertem Anwalt k\u00f6nne der Arbeitnehmer dann kl\u00e4ren, ob die angebotenen Konditionen f\u00fcr die Aufhebung des Arbeitsvertrages verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sind und welche M\u00f6glichkeiten dar\u00fcber hinaus bestehen, gegen die K\u00fcndigung vorzugehen, zum Beispiel durch Einreichen einer K\u00fcndigungsschutzklage bei Gericht.<\/p>\n
Sehr wichtig sei es f\u00fcr den Arbeitnehmer sofort aktiv zu werden, betont Rechtsanw\u00e4ltin Reiff: \u201eKommt eine K\u00fcndigungsschutzklage in Betracht, muss diese innerhalb von drei Wochen nach Zugang der K\u00fcndigung bei Gericht eingereicht werden. Verstreicht diese Frist, ist der Weg zum Arbeitsgericht versperrt.“<\/p>\n