{"id":1175,"date":"2014-11-04T12:00:27","date_gmt":"2014-11-04T11:00:27","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=1175"},"modified":"2019-10-10T11:20:50","modified_gmt":"2019-10-10T09:20:50","slug":"arbeitsrecht-freistellung-des-arbeitnehmers-durch-arbeitgeber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/presse\/arbeitsrecht-freistellung-des-arbeitnehmers-durch-arbeitgeber\/","title":{"rendered":"Arbeitsrecht: Freistellung des Arbeitnehmers durch Arbeitgeber"},"content":{"rendered":"
Frankfurt, 4. November 2014 \u2013 Schwerwiegendes Fehlverhalten oder mangelnde Auftragslage: Arbeitgeber kommen mitunter in die Situation, dass sie Arbeitnehmer von der Arbeit freistellen m\u00fcssen. Dies ist jedoch nicht uneingeschr\u00e4nkt m\u00f6glich, wie jetzt Sonja Reiff, Anwalt f\u00fcr Arbeitsrecht in der Frankfurter Kanzlei Schmidt & Kollegen, in einem Fachbeitrag auf dem Portal anwalt.de erkl\u00e4rt. Denn die Arbeitsleistung des Arbeitsnehmers sowie seine Verg\u00fctung sind Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag, die der Arbeitgeber nicht ohne weiteres verweigern kann.<\/p>\n
\u201eDer Arbeitnehmer hat somit grunds\u00e4tzlich einen Anspruch auf Arbeit und Bezahlung“, erl\u00e4utert Rechtsanw\u00e4ltin Sonja Reiff. Das bedeutet, der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nur in besonderen F\u00e4llen von der Arbeitspflicht befreien. Dementsprechend fordert auch das Bundesarbeitsgericht<\/a> einen sachlichen Grund f\u00fcr die Freistellung.<\/p>\n Regelm\u00e4\u00dfig bestehe ein solcher sachlicher Grund, wenn eine verhaltensbedingte K\u00fcndigung<\/a> ausgesprochen wurde. Eine Freistellung des Arbeitsnehmers bei einer betriebsbedingten K\u00fcndigung sei jedoch eher die Ausnahme, so Rechtsanw\u00e4ltin Reiff.<\/p>\n Interessant ist auch die Frage von Bezahlung und Urlaubsanspr\u00fcchen. In vielen F\u00e4llen hat der Arbeitnehmer bei einer berechtigten Freistellung dennoch Anspruch auf sein Gehalt. Ein erzieltes anderweitiges Einkommen muss er sich jedoch grunds\u00e4tzlich anrechnen lassen, zum Beispiel wenn er inzwischen eine andere Besch\u00e4ftigung angenommen hat. Eine Anrechnung von bestehenden Urlaubsanspr\u00fcchen muss vom Arbeitgeber ausdr\u00fccklich in der Freistellung geregelt werden. Erfolgt dies nicht, so bleiben die Urlaubsanspr\u00fcche bestehen und k\u00f6nnen nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses in Form einer Urlaubsabgeltung<\/a> geltend gemacht werden.<\/p>\n Erfolgt die Freistellung ohne ausreichenden sachlichen Grund, hat der Arbeitnehmer weiterhin einen Besch\u00e4ftigungsanspruch, den er notfalls auch auf gerichtlichem Wege im Rahmen eines Eilverfahrens durchsetzen kann.<\/p>\n Der ausf\u00fchrliche Beitrag zur Freistellung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber kann hier aufgerufen werden:<\/p>\n