{"id":1265,"date":"2015-10-19T15:46:25","date_gmt":"2015-10-19T13:46:25","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=1265"},"modified":"2019-10-11T16:24:53","modified_gmt":"2019-10-11T14:24:53","slug":"das-unternehmertestament","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/fachbeitraege-publikationen\/das-unternehmertestament\/","title":{"rendered":"Das Unternehmertestament"},"content":{"rendered":"

von Bettina Schmidt, Notarin<\/p>\n

Unternehmer sollten sich fr\u00fchzeitig Gedanken \u00fcber eine Nachfolge in ihrem Unternehmen machen und bestenfalls das Unternehmen ganz oder teilweise bereits zu Lebzeiten auf einen geeigneten Nachfolger \u00fcbertragen. So k\u00f6nnen Kinder oder sonstige Nachfolger langsam in dem Unternehmen integriert und der geeignete Unternehmensnachfolger bereits zu Lebzeiten ermittelt werden. Auch kann in diesen F\u00e4llen der Unternehmer noch unterst\u00fctzend zur Seite stehen und somit die Erhaltung und erfolgreiche Fortf\u00fchrung des Unternehmens langfristig sichern.<\/p>\n

Siehe hierzu auch \u201eRegelungsziele bei der Unternehmensnachfolge\u201c<\/a><\/p>\n

Entscheidet sich ein Unternehmer gegen die Unternehmens\u00fcbertragung zu Lebzeiten, so sollte er unbedingt ein Testament oder Erbvertrag machen, in dem die Unternehmensnachfolge geregelt ist. Schlie\u00dflich entspricht die gesetzliche Erbfolge, die h\u00e4ufig beim Erbfall eine Erbengemeinschaft entstehen l\u00e4sst, nicht den Nachfolgew\u00fcnschen des Unternehmers. Zudem sollten keine gemeinschaftlichen Testamente oder Erbvertr\u00e4ge mit dem Ehepartner oder Lebensgef\u00e4hrten gemacht werden, sofern diese bindende Verf\u00fcgungen bez\u00fcglich der Unternehmensnachfolge enthalten und somit einseitig von dem Unternehmer nicht mehr abge\u00e4ndert werden k\u00f6nnen. Schlie\u00dflich muss der Unternehmer flexibel bleiben, um sofort mit \u00c4nderungen seines Testaments auf Ver\u00e4nderungen reagieren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n

Alleine die Fertigung eines Testaments oder Erbvertrages jedoch reicht zur Vorbereitung einer erfolgreichen Unternehmensnachfolge nicht aus. Vielmehr m\u00fcssen Gesellschaftsvertr\u00e4ge und die letztwillige Verf\u00fcgung des Unternehmers aufeinander abgestimmt werden.<\/p>\n

Handelt es sich n\u00e4mlich um eine Personengesellschaft (Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts, OHG oder KG), dann ist der Gesellschaftsanteil nach der gesetzlichen Regelung nicht vererblich. Nur f\u00fcr den Kommanditanteil der KG besteht eine gesetzliche Ausnahme. Allerdings kann in dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes geregelt sein. H\u00e4ufig sind in Gesellschaftsvertr\u00e4gen qualifizierte Nachfolgeklauseln enthalten. Diese bestimmen, dass der Gesellschaftsanteil zwar vererblich ist, aber nur bestimmte Erben in die Gesellschafterstellung eintreten d\u00fcrfen. Nur diese Personen r\u00fccken dann in die Gesellschafterstellung ein, da das Gesellschaftsrecht diesbez\u00fcglich Vorrang vor dem Erbrecht hat. Im Gesellschaftsvertrag nicht zugelassenen Erben k\u00f6nnen somit nicht in die Gesellschafterstellung nachr\u00fccken, auch wenn sie nach dem Testament Erben sind und das Unternehmen erhalten sollen. Es ist somit darauf zu achten, dass der Unternehmer nur solche Personen als Erben einsetzt, die auch nach dem Gesellschaftsvertrag in die Gesellschafterstellung nachfolgen d\u00fcrfen. Alternativ ist der Gesellschaftsvertrag entsprechend anzupassen.<\/p>\n

Anteile von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sind grunds\u00e4tzlich vererblich. Auch bei diesen Gesellschaften kann der Gesellschaftsvertrag jedoch abweichende Bestimmungen enthalten, so dass auch in diesem Fall eine vorherige Abstimmung und ggf. Anpassung der Satzung erfolgen muss.<\/p>\n

In der Regel ist es sinnvoll, den gew\u00fcnschten Unternehmensnachfolger als Alleinerben im Unternehmertestament einzusetzen, da dann das Unternehmen automatisch im Ganzen mit dem Nachlass beim Erbfall auf den gew\u00fcnschten Nachfolger \u00fcbergeht. Wird das Unternehmen n\u00e4mlich als Verm\u00e4chtnis \u00fcbertragen, dann findet gerade keine automatische \u00dcbertragung statt. Vielmehr hat dann der Verm\u00e4chtnisnehmer nur einen Anspruch gegen den Erben oder die Erbengemeinschaft auf \u00dcbertragung. Das bedeutet auch, dass Vertr\u00e4ge nicht automatisch auf den Verm\u00e4chtnisnehmer \u00fcbergehen (z.B. Mietvertr\u00e4ge, Darlehensvertr\u00e4ge etc.), sondern ebenfalls einzeln auf den Verm\u00e4chtnisnehmer \u00fcbertragen werden m\u00fcssen. Dies kann sehr aufwendig sein, zumal der jeweilige Vertragspartner dann der \u00dcbertragung zustimmen muss.<\/p>\n

H\u00e4ufig m\u00f6chten Unternehmer nicht nur den gew\u00fcnschten Unternehmensnachfolger als Erben einsetzen, da sie dann bef\u00fcrchten, die \u00fcbrigen nahen Angeh\u00f6rigen vor den Kopf zu sto\u00dfen. Ehepartner und ggf. weitere Kinder k\u00f6nnen allerdings daneben mit Verm\u00e4chtnissen \u00fcber andere Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde, wie beispielsweise Immobilien oder Barverm\u00f6gen ausgestattet werden, die auch wertm\u00e4\u00dfig ungef\u00e4hr dem entsprechen, was der Erbe erh\u00e4lt.<\/p>\n

Zudem gilt es, Zugewinnanspr\u00fcche des Ehegatten zu verhindern. Schlie\u00dflich ist der Erhalt des Unternehmens das Hauptziel des Unternehmers. Zugewinnausgleichsanspr\u00fcche, die auch im Falle des Todes entstehen, k\u00f6nnen jedoch die Liquidit\u00e4t des Unternehmens oder auch das Unternehmen als solches gef\u00e4hrden. Aus diesem Grund sollten stets Ehevertr\u00e4ge geschlossen werden. Es besteht die M\u00f6glichkeit, eine modifizierte Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren, aus der lediglich das Unternehmen herausgenommen wird. Au\u00dferdem besteht die M\u00f6glichkeit, G\u00fctertrennung zu vereinbaren. Nat\u00fcrlich sollte in der Testamentsgestaltung darauf geachtet werden, dass der Ehepartner dennoch entsprechend abgesichert wird (z.B. Nie\u00dfbrauch, Wohnungsrecht, Verm\u00e4chtnisse).<\/p>\n

Auch Pflichtteilsanspr\u00fcche gesetzlicher Erben sollten verhindert werden. Dies kann sicher durch Pflichtteilsverzichtsvertr\u00e4ge erfolgen, wobei dem Verzichtenden auch ein Ausgleich (z.B. Abfindung) f\u00fcr den Verzicht zugesagt werden kann. Am besten ist es, alle gesetzlichen Erben, die auch Pflichtteilsberechtigte sind, in die Gestaltung der Unternehmensnachfolge miteinzubeziehen, so dass sp\u00e4tere Streitigkeiten beim Erbfall vermieden werden k\u00f6nnen.<\/p>\n

Auch muss der Unternehmer bei der Testamentsgestaltung steuerrechtliche Erw\u00e4gungen beachten. So kann es n\u00e4mlich bei nachteiliger Gestaltung zu einer ertragssteuerlichen Aufdeckung stiller Reserven kommen.<\/p>\n

Zusammenfassend ist zu sagen, dass die genaue Testaments- oder Erbvertragsgestaltung sowie die flankierende Gestaltung von Ehevertr\u00e4gen, Gesellschaftsvertr\u00e4gen und ggf. Pflichtteilsverzichtsvertr\u00e4gen stark von dem jeweiligen Einzelfall abh\u00e4ngen. Es ist daher stets eine ausf\u00fchrliche Beratung beim Notar und Steuerberater erforderlich, um beim Erbfall eine m\u00f6glichst reibungslose Unternehmensnachfolge zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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