{"id":3169,"date":"2019-10-30T14:17:52","date_gmt":"2019-10-30T13:17:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/?p=3169"},"modified":"2019-11-05T09:17:32","modified_gmt":"2019-11-05T08:17:32","slug":"nachlassregelung-mit-auslandsberuehrung-und-europaeische-erbrechtsverordnung-euerbvo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/presse\/nachlassregelung-mit-auslandsberuehrung-und-europaeische-erbrechtsverordnung-euerbvo\/","title":{"rendered":"Nachlassregelung mit Auslandsber\u00fchrung und Europ\u00e4ische Erbrechtsverordnung (EuErbVO)"},"content":{"rendered":"
Frankfurt, 30. Oktober 2019 \u2013 Ob Wohnsitz im Ausland oder beim Vererben zwischen Menschen mit mehreren Staatsangeh\u00f6rigkeiten: Wenn ein Auslandsbezug besteht, ist beim Erstellen eines Testaments oder Erbvertrages vieles zu ber\u00fccksichtigen, damit die Nachlassregelung sp\u00e4ter rechtssicher ist. Sonja Reiff, Notar in Frankfurt, gibt in einem neuen Fachbeitrag einen \u00dcberblick \u00fcber das Vererben mit Auslandsbezug.<\/p>\n
<\/p>\n\n
\u201eAuch nach dem Erstellen eines Testaments oder Erbvertrages k\u00f6nnen \u00fcbrigens noch Probleme erstehen, wenn z.B. ein deutscher Erblasser langfristig ins Ausland auswandert\u201c, weist die Notarin nur auf einen der vielschichtigen Aspekte hin.<\/p>\n
Eine wesentliche Z\u00e4sur im innereurop\u00e4ischen Erbrecht stellt die Europ\u00e4ische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) dar, welche in den EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von D\u00e4nemark, Irland und dem Vereinigten K\u00f6nigreich im August 2015 ratifiziert wurde. Bis dahin beurteilte sich das einschl\u00e4gige Erbrecht nach dem deutschen internationalen Privatrecht nach der Staatsangeh\u00f6rigkeit des Erblassers. Anschlie\u00dfend, nach der EuErbVO, ist nun der gew\u00f6hnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt des Erbfalls ma\u00dfgeblich.<\/p>\n
F\u00fcr deutsche Staatsangeh\u00f6rige, die ins Ausland auswandern, gilt also jetzt im Erbfall das Recht des Landes, in dem sie leben. Allerdings r\u00e4umt die EU-Erbrechtsverordnung mit Einschr\u00e4nkungen auch die M\u00f6glichkeit ein, eine Rechtswahl zu treffen und ein anderes Recht zu w\u00e4hlen, als das des Wohnortes. Zudem setzt sich die Rechtswahl aus zwei unterschiedlichen Punkten zusammen: So hat der Erblasser die Wahl zwischen Erbstatut und Testamentsstatut.<\/p>\n
Neben der EU-Erbrechtsvorordnung hat Deutschland mit einer Reihe von Staaten Staatsvertr\u00e4ge geschlossen, deren Regelungen im Erbfall zum Tragen kommen. So ist beispielsweise im deutsch-t\u00fcrkischen Konsulatsvertrag geregelt, dass sich das Recht des beweglichen Verm\u00f6gens nach der Staatsb\u00fcrgerschaft beurteilt und das Recht des unbeweglichen Verm\u00f6gens nach dem Belegort.<\/p>\n
Es gibt jedoch nicht f\u00fcr jedes Land einen entsprechenden Staatsvertrag. \u201eM\u00f6chte ein in Deutschland lebender Erblasser, der keine EU-Staatsb\u00fcrgerschaft, sondern die eines Drittlandes hat, ein Testament oder einen Erbvertrag schlie\u00dfen, muss daher im Einzelfall \u00fcberpr\u00fcft werden, welches Erbrecht f\u00fcr ihn gilt und ob eine Rechtswahl m\u00f6glich ist,\u201c erkl\u00e4rt Notarin Sonja Reiff. Sonst bestehe die Gefahr, dass eine beispielsweise in einem Testament im Hinblick auf das deutsche Recht getroffene Rechtswahl im Heimatland des Erblassers nicht akzeptiert wird.<\/p>\n
Bei der Testamentserstellung mit Auslandsbezug oder auch bei einem m\u00f6glichen zuk\u00fcnftigen Auslandsbezug ist daher besondere Umsicht geboten. Einen ausf\u00fchrlicheren \u00dcberblick finden Sie im neuen Fachartikel auf der Homepage der Kanzlei Selzer Reiff Notare, Frankfurt. Aufgrund der schwierigen und teils un\u00fcbersichtlichen Rechtslage sind eine vorherige Beratung und sp\u00e4tere Erstellung durch einen Notar jedoch dringend zu empfehlen.<\/p>\n
Link zum ausf\u00fchrlichen Fachartikel:<\/p>\n