Notarkosten

Die Notarkosten sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgeschrieben und der Notar ist gesetzlich verpflichtet, sich an diese vorgeschriebenen Gebühren zu halten. Er darf daher weder Nachlässe geben noch bei einem höheren Zeit-oder Arbeitsaufwand höhere Gebühren abrechnen. Somit sind die entstehenden Notargebühren bei jedem Notar gleich.

Auch werden die Notare regelmäßig dahingehend geprüft, ob sie sich an die gesetzlichen Gebührenvorgaben halten und ordnungsgemäß abrechnen. Wird bei einer solchen Prüfung festgestellt, dass der Notar zu viel oder zu wenig abgerechnet hat, so muss er Gebühren an die Mandanten zurückzahlen oder nachberechnen.

In der Regel fallen zudem keine weiteren Gebühren an, wenn sich Mandanten vor einer Beurkundung ausführlich beraten und Entwürfe erstellen lassen. Die dafür entstehenden Kosten sind mit der Beurkundungsgebühr abgegolten, unabhängig davon wie viele Termine und welcher Zeitaufwand tatsächlich zu der Vorbereitung der Beurkundung notwendig waren.  Auch ist die Gebühr unabhängig vom tatsächlichen Schwierigkeitsgrad der notariellen Tätigkeit.

Anders ist dies nur bei einer isolierten Beratung. In diesem Fall entsteht eine Rahmengebühr und der Notar kann in diesem festen Rahmen je nach Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad die entstehende Gebühr festsetzen.

Weitere Informationen zu den Notarkosten finden Sie auf der Internetseite der Bundesnotarkammer:

https://www.bnotk.de/Buergerservice/Notarkosten/index.php  

 

Um Ihnen darüber hinaus einen ersten konkreten Einblick zu geben, haben wir ein paar Berechnungsbeispiele für häufig genutzte notarielle Tätigkeiten zusammengestellt. Die Berechnung basiert auf den geltenden Gebührensätzen zum Zeitpunkt Mai 2020.

 

Berechnungsbeispiele

Im Folgenden werden zu unterschiedlichen notariellen Tätigkeiten Berechnungen aufgeführt. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich nur um Beispiele handelt. Werden nämlich in dem konkreten Fall in einer Urkunde weitere Punkte geregelt, so können für diese zusätzliche Gebühren anfallen. Auch die Dokumentenpauschalen bestimmen sich nach den tatsächlich im Einzelfall anfallenden Seitenzahlen.

 

Immobilienkaufvertrag

Bei dem Kauf einer Immobilie für einen Kaufpreis in Höhe von 261.200,00 €, holt der Notar das Negativattest der Gemeinde bzgl. eines gesetzlichen Vorkaufsrechts ein und überwacht die Kaufpreisfälligkeit. Ferner stellt er den Eigentumsumschreibungsantrag beim Grundbuch erst, wenn ihm die Kaufpreiszahlung nachgewiesen wurde. Es fallen in der Regel für den Käufer die folgenden Gebühren an:

KV 21100 Beurkundungsverfahren § 97 Geschäftswert: 261.200,00 €

1.170,00 €

KV 22110 Vollzugsgebühr § 112 Geschäftswert: 261.200,00 €

292,50 €

KV 22200 Betreuungsgebühr § 113 Geschäftswert: 261.200,00 €

292,50 €

KV 32001 Dokumentenpauschale (s/w)

34,50 €

KV 32004 Post- und Telekommunikationsentgelte

25,00 €

KV 32015 Honorarauslagen (netto)-Einholung Grundbuchauszüge

8,00 €

Zwischensumme netto

1.822,50 €

KV 32014 Umsatzsteuer 19 %

346,28 €

Gesamtbetrag

2.168,78 €

Ist die verkaufte Immobilie im Grundbuch belastet und soll die Belastung nicht vom Käufer übernommen werden, fallen für die Einholung der entsprechenden Löschungsunterlagen und die spätere Löschung im Grundbuch weitere Gebühren an. Die Gebühren hängen jedoch von der aktuellen Höhe der Belastung ab und sind in der Regel vom Verkäufer zu tragen, der die Immobilie lastenfrei zu übertragen hat.

 

GmbH-Gründung

Zwei Personen oder mehr gründen eine GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 € und bestellen einen oder mehrere Geschäftsführer. Der Notar erstellt die Gründungsurkunde nebst Gesellschaftsvertrag, die Gesellschafterliste, entwirft die Handelsregisteranmeldung und überwacht die Einzahlung des Stammkapitals:

KV 21100 Beurkundungsverfahren (Gründung)

§§ 97, 108, 105 Geschäftswert: 60.000,00 € (30.000 € für die Gründung und 30.000 € für den Bestellungsbeschluss des Geschäftsführers)

384,00 €

KV 22110 Vollzugsgebühr (Gesellschafterliste)

§ 112 Geschäftswert: 60.000,00 €

96,00 €

KV 32001 Dokumentenpauschale (96 Seiten, s/w)

14,40 €

KV 32002 Dokumentenpauschale (1 Datei, 16 Seiten)

8,00 €

KV 32005 Post- und Telekommunikationspauschale

20,00 €

Zwischensumme netto

522,40 €

 

KV 24102 Fertigung eines Entwurfs (HR-Anmeldung)

§§ 119, 92 Abs. 2, 105, 106 Geschäftswert: 30.000,00 €

 

62,50 €

KV 22200 Betreuungsgebühr § 113 Geschäftswert: 30.000,00 €

62,50 €

KV 22114 Elektronischer Vollzug und XML-Strukturdaten

§ 112 Geschäftswert: 30.000,00 €

37,50 €

KV 32001 Dokumentenpauschale (17 Seiten, s/w)

2,55 €

KV 32002 Dokumentenpauschale (3 Dateien, 21 Seiten)

10,50 €

KV 32005 Post- und Telekommunikationspauschale

20,00 €

Zwischensumme netto

717,95 €

KV 32014 Umsatzsteuer 19 %

136,41 €

Gesamtbetrag

854,36 €

Eine Person gründet eine Ein-Mann-GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 € und bestellt sich  zum Geschäftsführer. Der Notar erstellt die Gründungsurkunde nebst Gesellschaftsvertrag, die Gesellschafterliste, entwirft die Handelsregisteranmeldung und überwacht die Einzahlung des Stammkapitals:

KV 21100 Beurkundungsverfahren (Gründung),

§§ 97, 105, 106 Geschäftswert: 30.000,00 €

250,00 €

KV 21200 Beurkundungsverfahren

§ 36 Abs. 1 Geschäftswert: 30.000,00 €

125,00 €

KV 22110 Vollzugsgebühr (Gesellschafterliste)

§ 112 Geschäftswert: 60.000,00 €

96,00 €

KV 21100, KV 21200 Prüfung gem. § 94 (1)  GNotKG erfolgt

0,00 €

KV 32001 Dokumentenpauschale (s/w)

10,50 €

KV 32002 Dokumentenpauschale (Datei)

7,00 €

KV 32005 Post- und Telekommunikationspauschale

20,00 €

Zwischensumme netto

508,50 €

   

KV 24102 Fertigung eines Entwurfs (HR-Anmeldung)

§§ 119, 92 Abs. 2, 105, 106 Geschäftswert: 30.000,00 €

62,50 €

KV 22114 Elektronischer Vollzug und XML-Strukturdaten

§ 112 Geschäftswert: 30.000,00 €

37,50 €

KV 32005 Post- und Telekommunikationspauschale

20,00 €

Zwischensumme netto

628,50 €

KV 32014 Umsatzsteuer 19 %

119,42 €

Gesamtbetrag

747,92 €

 

 Testament

Die Gebühren bei einem Testament berechnen sich nach dem Gesamtvermögen des Erblassers, wobei Schulden bis zur Hälfte des Vermögens abgezogen werden können.

Bei einem Einzeltestament eines Erblassers mit einem nach Abzug von Schulden errechneten Vermögen von 152.800,00 € entstehen die folgenden Notargebühren:

KV 21200 Beurkundungsverfahren § 102 Geschäftswert: 152.800,00 €

354,00 €

KV 32001 Dokumentenpauschale (s/w)

1,20 €

KV 32005 Post- und Telekommunikationspauschale

20,00 €

Zwischensumme netto

375,20 €

KV 32014 Umsatzsteuer 19 %

71,29 €

Zwischensumme brutto

446,49 €

KV 32015 Sonstige Aufwendungen Registrierung im Zentralen Testamentsregister

15,00 €

Gesamtbetrag

461,49 €

 

Erbvertrag/gemeinschaftliches Testament

Zwei Erblasser beurkunden einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament und haben ein nach § 102 Abs. 2 GNotKG bereinigtes Gesamtvermögen von 200.000,00 €:

KV 21100 Beurkundungsverfahren §§ 97, 102 Geschäftswert: 200.000,00 €

870,00 €

KV 32001 Dokumentenpauschale (s/w)

2,10 €

KV 32005 Post- und Telekommunikationspauschale

20,00 €

Zwischensumme netto

892,10 €

KV 32014 Umsatzsteuer 19 %

169,50 €

Zwischensumme brutto

1.061,60 €

KV 32015 Sonstige Aufwendungen Registrierung im Zentralen Testamentsregister, 2 x 15,00  €

30,00 €

Gesamtbetrag

1.091,60 €

 

Generalvollmacht

Die Gebühren einer Generalvollmacht, welche die vermögensrechtlichen Angelegenheiten regelt, sind von dem Notar gemäß § 98 Abs. III GNotKG nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei das Vermögen des Mandanten und auch der Umfang der Vollmacht zu berücksichtigen sind. Es darf aber nicht mehr als die Hälfte des Vermögens (ohne Abzug von Schulden) berechnet werden.

Bei einem Vermögen von 100.000 € ergeben sich daher folgende Gebühren:

KV 21200 Beurkundungsverfahren § 98 Geschäftswert: 50.000,00 €

(1/2 von 100.000,00 €)

165,00 €

KV 32001 Dokumentenpauschale (s/w) 20 Seiten

3,00 €

KV 32005 Post- und Telekommunikationspauschale

20,00 €

Zwischensumme netto

188,00 €

KV 32014 Umsatzsteuer 19 %

35,72 €

Gesamtbetrag

223,72 €

 

Vorsorgevollmacht

In einer Vorsorgevollmacht regelt der Vollmachtgeber seine persönlichen und medizinischen Angelegenheiten. Diese Vollmacht wird mit der Patientenverfügung verbunden, in welcher der Wille des Vollmachtgebers festgehalten ist, den der Bevollmächtigte bei bestimmten Krankheitssituationen gegenüber Ärzten und Kliniken durchsetzen soll. Ferner wird eine Betreuungsverfügung aufgenommen, in der bestimmt wird, dass im Falle einer gesetzlichen Betreuung der Bevollmächtigte als Betreuer festgesetzt werden soll.

Auch bei einer Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung hat der Notar jeweils den Wert, aus dem sich die Gebühren errechne, nach billigem Ermessen festzusetzten, nicht jedoch mehr als die Hälfte des Vermögens ohne den Abzug von Schulden. Für die Betreuungsverfügung ist allerdings kein gesonderter Wert zu bestimmen.

KV 21200 Beurkundungsverfahren § 98, § 36 Geschäftswert: 55.000,00 €

(1/2 von 100.000,00 € für die Vollmacht und  5.000,00 € für die Patientenverfügung)

192,00 €

KV 32001 Dokumentenpauschale (s/w) 36 Seiten

5,40 €

KV 32005 Post- und Telekommunikationspauschale

20,00 €

Zwischensumme netto

217,40 €

KV 32014 Umsatzsteuer 19 %

41,31 €

Gesamtbetrag

258,71 €

 

Eheverträge und Scheidungsfolgevereinbarungen

Die Gebühren für Eheverträge und Scheidungsfolgevereinbarungen sind sehr unterschiedlich und hängen stark davon ab, was zwischen den Parteien vereinbart wird. Der Wechsel des Güterstandes bemisst sich nach § 100 GNotKG nach dem jeweiligen Vermögen beider Ehegatten, wobei Schulden bis zur Hälfte des Vermögens abgezogen werden können.  Vereinbarungen zum Ehegatten- und Kindesunterhalt bestimmen sich nach der jeweiligen Unterhaltshöhe.

Beispielsweise können bei einer Scheidungsfolgevereinbarung, in der die Ehegatten Gütertrennung vereinbaren und auf Zugewinn- und Unterhalt verzichten, eine Regelung zur elterlichen Sorge treffen und den Kindesunterhalt festlegen, folgende Gebühren entstehen:

KV 21100 Beurkundungsverfahren §§ 46 Abs. 1, 52 Abs. 3 S. 2, 97, 100
Geschäftswert: 625.446,00 €

Wertermittlung:
1. 549.750,00 € – gemeinsames Reinvermögen als Wert für die Vereinbarung  
    der Gütertrennung und wechselseitiger Verzicht auf Zugewinnausgleich
2. 10.000,00 € – Erklärung zur elterlichen Sorge (5.000,00 € Fixwert pro
    minderjähriges Kind)
3. 48.000,00 € – Unterhaltsverzicht (Nettoverdienst Ehemann: 4.400,00 € ./.
    Nettoverdienst Ehefrau: 3.500,00 € = Differenzbetrag: 900,00 € : 2 = 400,00 €
    400,00 € x 12 Monate = 4.800,00 € x 10 gem. § 52 Abs. 3 S. 2 = 48.000,00)
4. 17.696,00 € – Kindesunterhalt (1. Kind 604,00 €/Monat x 16 Monate gem.
    vertragliche Vereinbarung = 9.664,00 und 2. Kind 502,00 €/Monat x 16 Monate
    gem. vertragliche Vereinbarung = 8.032,00 €)

2.350,00 €

KV 32001 Dokumentenpauschale (s/w)

4,50 €

KV 32005 Post- und Telekommunikationspauschale

20,00 €

Zwischensumme netto

2.374,50 €

KV 32014 Umsatzsteuer 19 %

451,16 €

Zwischensumme brutto

2.825,66 €

KV 32015 ZTR-Gebühr f. Reg. i. zentralen Testamentsregister

30,00 €

Gesamtbetrag

2.855,66 €

Schließen die Parteien dagegen nur einen Ehevertrag, in dem sie den Zugewinnausgleich modifizieren und beispielsweise nur einen Vermögensgegenstand (z.B. Unternehmen oder Immobilie) aus dem Zugewinn herausnehmen, so berechnen sich die Gebühren nur nach dem Wert dieses Vermögensgegenstandes.  Hat der Vermögensgegenstand einen Wert von 100.000 €, fallen beispielsweise die folgenden Gebühren an:

KV 21100 Beurkundungsverfahren §§ 97, 100 Abs. 1 Geschäftswert: 100.000,00

273,00 €

KV 32001 Dokumentenpauschale (s/w) 24 Seiten

3,60 €

KV 32005 Post- und Telekommunikationspauschale

20,00 €

Zwischensumme netto

296,60 €

KV 32014 Umsatzsteuer 19 %

56,35 €

Gesamtbetrag

352,95 €