Genehmigung

Einige Rechtsgeschäfte hängen von einer Genehmigung ab. Erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen bei dem Verkauf von Grundbesitz sind beispielsweise die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (teilweise erforderlich bei der Veräußerung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke) und Genehmigungen nach dem Baugesetzbuch (z.B. um Umlegeverfahren und im Sanierungsgebiet). Teilweise sind auch gerichtliche Genehmigungen erforderlich. Wird beispielsweise ein Grundstück an ein minderjähriges Kind übertragen, so kann die Verfügung der Eltern auch der Genehmigung des Familiengerichts bedürfen (siehe auch Ergänzungspfleger). Auch der Vormund, Pfleger und Betreuer bedürfen für gewisse Rechtsgeschäfte der gerichtlichen Genehmigung.

Ferner sind auch teilweise private Genehmigungen erforderlich. Kann zum Beispiel ein Vertragsbeteiligter nicht an der Beurkundung teilnehmen, so kann er sich vollmachtlos vertreten lassen und muss dann nachträglich die Genehmigung des Vertrages erteilen.

Der Notar ist verpflichtet, auf erforderliche Genehmigungen hinzuweisen. In der Regel wird der Notar dann von den Urkundsbeteiligten angewiesen, die entsprechenden Genehmigungen einzuholen.