Grunddienstbarkeit
Was ist eine Grunddienstbarkeit?
Die Grunddienstbarkeit ist ein beschränkt dingliches Recht (§ 1018 BGB), das zugunsten eines anderen Grundstücks besteht. Sie verpflichtet den Eigentümer des sogenannten dienenden Grundstücks, bestimmte Nutzungen durch den Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu dulden oder bestimmte Nutzungen zu unterlassen.
Typische Beispiele sind ein Wegerecht, ein Leitungsrecht oder ein Bauverbot.
Die Grunddienstbarkeit wird durch Eintragung im Grundbuch des dienenden Grundstücks wirksam und bleibt auch bei Eigentümerwechsel bestehen. Sie „haftet“ also am Grundstück und geht automatisch auf den neuen Eigentümer über.
Die Grunddienstbarkeit kann sich auf das gesamte Grundstück oder nur auf eine Teilfläche beziehen. Dies lässt sich nicht immer dem Grundbucheintrag direkt entnehmen, sondern häufig nur der Bewilligung, auf die im Grundbuch Bezug genommen wird.
Abgrenzung: Im Unterschied zur Grunddienstbarkeit ist die beschränkt persönliche Dienstbarkeit nicht an ein Grundstück, sondern an eine bestimmte Person gebunden (z. B. Wohnrecht). Sie ist in der Regel nicht übertragbar und erlischt meist mit dem Tod des Berechtigten. Gleiches gilt für das Nießbrauchrecht.
Für eine ausführliche Darstellung der verschiedenen Dienstbarkeiten, ihrer Wirkungen und der Rolle des Notars lesen Sie unseren Beitrag: Was sind Dienstbarkeit und Grunddienstbarkeit?