Nießbrauch

Der Nießbrauch ist das Nutzungsrecht an einer Sache, wobei das Eigentum beim Eigentümer verbleibt. Neben dem Recht zur Nutzung stehen dem Berechtigten auch die Erträge der Sache zu. Bei dem Nießbrauch handelt es sich um eine Dienstbarkeit. Wird der Nießbrauch an einem Grundstück bestellt, handelt es sich um ein dingliches Recht an einem Grundstück, welches in Abteilung II im Grundbuch eingetragen wird. Der Nießbrauchberechtigte hat dann das Recht, das Grundstück unter Ausschluss des Eigentümers zu nutzen oder zu vermieten und die Mieteinnahmen einzubehalten. Der Nießbrauch entsteht durch Einigung der Parteien im notariellen Vertrag und Eintragung im Grundbuch. Er erlischt zwingend mit dem Tod des Berechtigten. Er kann aber auch auflösend befristet oder bedingt bestellt werden. Dann endet er mit Eintritt der Bedingung oder mit Ablauf der Frist.