Partnerschaftsvertrag
Was ist ein Partnerschaftsvertrag?
Wer gemeinsam lebt, plant oft auch gemeinsam: eine Wohnung, ein Haus, vielleicht eine Familie. Doch während Ehepartner vom Gesetz umfassend geschützt sind, etwa durch Güterstand, Erbrecht, Unterhalt oder Versorgungsausgleich, gilt für unverheiratete Paare in rechtlicher Hinsicht ein klarer Grundsatz:
Rechtlich sind sie Fremde.
Das bedeutet: Ohne vertragliche Vereinbarungen greift kein gesetzlicher Schutz, weder beim gemeinsamen Hauskauf noch im Trennungsfall oder bei Tod eines Partners.
Wenn eine Eheschließung nicht infrage kommt, kann ein Partnerschaftsvertrag eine Alternative sein, als praktisches Instrument zur fairen und vorausschauenden Regelung gemeinsamer Lebensentscheidungen, insbesondere beim Immobilienerwerb.
Was ist ein Partnerschaftsvertrag – und wer braucht ihn?
Ein Partnerschaftsvertrag (oft auch „Lebenspartnerschaftsvertrag“ oder „Vertrag nichtehelicher Lebensgemeinschaft“ genannt) ist ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen zwei nicht verheirateten Personen, der die rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen ihrer Beziehung regelt.
Typische Anwendungsfälle:
- Unverheiratete Paare, die gemeinsam eine Immobilie kaufen oder bauen,
- Lebenspartner mit ungleichem Vermögen oder Einkommen,
- Patchwork-Konstellationen mit Kindern aus früheren Beziehungen,
- Personen, die sich gemeinsam an größeren Investitionen beteiligen,
- Absicherung im Fall von Trennung, Krankheit oder Tod.
Ziel des Vertrags ist es, Rechtsklarheit und Fairness zu schaffen, um spätere Streitigkeiten oder gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Was kann (und sollte) ein Partnerschaftsvertrag regeln?
Ein gut gestalteter Partnerschaftsvertrag kann individuell auf die jeweilige Lebenssituation zugeschnitten werden. Typische Inhalte sind:
Eigentumsverhältnisse an Immobilien
- Wer ist (alleiniger oder gemeinsamer) Eigentümer?
- Wie sind die Anteile im Grundbuch verteilt?
- Was passiert bei Trennung oder Tod?
Finanzierung & Beteiligung
- Wer bringt wie viel Eigenkapital ein?
- Wer zahlt die laufenden Darlehensraten?
- Wie erfolgt ein finanzieller Ausgleich bei Trennung?
Nutzungsregelung
- Wer darf in der Immobilie wohnen bleiben?
- Gibt es ein Wohnrecht bei Trennung oder Tod?
Hausrat & Alltagsvermögen
- Wem gehören Einrichtungsgegenstände?
- Wie werden gemeinsame Anschaffungen aufgeteilt?
Trennung & Auseinandersetzung
- Wer hat ein Ankaufsrecht oder Vorkaufsrecht?
- Wie wird der Wert der Immobilie ermittelt?
- Wie soll ein Verkauf erfolgen (z. B. Fristen, Verfahren)?
Erbrechtliche Regelungen
- Gibt es einen gemeinsames Erbvertrag oder Einzeltestamente?
- Soll ein Vermächtnis zugunsten des Partners vereinbart werden?
- Gibt es einen Pflichtteilsverzicht durch Kinder?
Weitere Absicherungen
- Vereinbarung über Risikolebensversicherung?
- Absprache zur Berufsunfähigkeit, Pflegefall etc.?
Ein Partnerschaftsvertrag kann dabei sehr modular aufgebaut sein, abhängig von der Lebenssituation, Vermögenslage und Zukunftsplanung.
Muss ein Partnerschaftsvertrag notariell beurkundet werden?
Grundsätzlich gilt: Ein Partnerschaftsvertrag kann formfrei geschlossen werden (schriftlich oder sogar mündlich).
Allerdings gilt das nur dann, wenn keine Formvorschrift für einzelne Regelungen besteht. Viele Regelungen im Zusammenhang mit Immobilien, Erbrecht oder Schenkungen sind jedoch formbedürftig und müssen notariell beurkundet werden.
Unabhängig davon ist bei schwerwiegenden Regelungen die Expertise des Notars für eine juristisch eindeutige Vertragsgestaltung empfehlenswert.
Typische Beispiele für formbedürftige Regelungen:
- Die Übertragung eines Miteigentumsanteils an einer Immobilie muss gemäß § 311b BGB notariell beurkundet werden.
- Eine Verpflichtung zur Eigentumsübertragung muss ebenfalls notariell beurkundet werden.
- Ein Erbvertrag muss vor einem Notar geschlossen werden, gleiches gilt für Pflichtteilsverzichte.
- Auch bei der Vereinbarung eines Nießbrauchrechts oder eines Wohnungsrechts ist notarielle Beurkundung erforderlich.
Daher empfiehlt es sich in der Praxis fast immer, den gesamten Partnerschaftsvertrag notariell beurkunden zu lassen.
- So lässt sich Rechtssicherheit
- Im Ernstfall können Streitigkeiten vermieden
- Sie erhalten vollstreckbare Titel (z. B. zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen).
Welche Fehler sollte man unbedingt vermeiden?
Viele Paare verzichten zunächst auf einen Partnerschaftsvertrag, sei es aus Unwissenheit, Romantik oder der Vorstellung, alles sei ohnehin „gerecht geregelt“. Doch das kann schwerwiegende Folgen haben.
Die häufigsten Fehler aus der Praxis:
Grundbuch stimmt nicht mit den Finanzierungsverhältnissen überein: Wer 80 % zahlt, aber nur zu 50 % im Grundbuch steht, hat ohne vertragliche Absicherung kaum eine Chance auf Rückzahlung.
Keine Absicherung im Trennungsfall: Ohne Vereinbarung drohen Teilungsversteigerung, unklare Besitzverhältnisse und massive wirtschaftliche Nachteile.
Nachträgliche Eigentumsübertragung ohne Notar: Solche Schenkungen sind formnichtig (§ 311b BGB). Sie können dennoch steuerpflichtig sein, eine klassische Steuerfalle.
Unzureichende Absicherung im Todesfall: Der überlebende Partner hat kein gesetzliches Erbrecht, kein Wohnungsrecht und keine Pflichtteilsansprüche.
Unklare oder widersprüchliche Regelungen: Wenn ein privater Partnerschaftsvertrag etwa dem Grundbucheintrag oder dem Kreditvertrag widerspricht, drohen Rechtsunsicherheiten und Prozessrisiken.
Wie unterscheidet sich der Partnerschaftsvertrag von Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft?
Viele rechtliche Sicherheiten, die in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft automatisch gelten, müssen bei unverheirateten Paaren individuell geregelt werden.
| Unverheiratete Partner ohne Vertrag | Unverheiratete Partner ohne Vertrag | |
| Eigentumserwerb | Ggf. finanzieller Ausgleich durch Zugewinngemeinschaft bei Scheidung (sofern nicht abbedungen) | Keine automatische Beteiligung |
| Erbrecht | Gesetzliches Erbrecht besteht | Kein gesetzliches Erbrecht |
| Unterhalt im Trennungsfall | Ehegattenunterhalt möglich | Kein Anspruch auf Unterhalt |
| Versorgungsausgleich | Automatisch geregelt | Kein Ausgleichsanspruch |
| Steuerliche Vorteile | Gemeinsame Veranlagung, hohe Freibeträge (500.000 €) | Eingeschränkte Freibeträge (nur 20.000 €), hohe Belastung |
| Krankenversicherung | Familienversicherung möglich | Keine Mitversicherung |
Der Partnerschaftsvertrag ist ein juristisches Instrument, mit dem Sie zumindest teilweise vergleichbare Regelungen individuell zu vereinbaren können.
Steuerliche Auswirkungen und Gestaltungsmöglichkeiten
Partnerschaftsverträge an sich haben keine unmittelbare steuerliche Wirkung. Sie können aber steuerlich relevante Sachverhalte auslösen oder gestalten. Dies sollte bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden und gilt insbesondere in folgenden Bereichen:
- Schenkungssteuer: Bei der Übertragung von Vermögenswerten (z. B. Miteigentumsanteil) liegt häufig eine steuerpflichtige Schenkung vor. Auch bei der Vereinbarung von Unterhaltspflichten bei Trennung, die ja gerade nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen, handelt es sich um eine Schenkung. Achtung: Der Freibetrag für unverheiratete Partner beträgt nur 20.000 €, alles darüber ist steuerpflichtig.
- Erbschaftsteuer: Partner gelten als Fremde. Der Freibetrag beträgt ebenfalls nur 20.000 €, der Steuersatz bis zu 30 %. Dies lässt sich auch nicht durch eine testamentarische Regelung ändern. Die einzige Möglichkeit, um im Erbfall Steuern zu sparen, ist die Ehe.
- Einkommensteuer: Die gemeinsame Finanzierung und Nutzung einer Immobilie kann steuerliche Folgen haben, etwa bei Vermietung oder bei Spekulationsgewinnen (§ 23 EStG). Auch hier sollte die vertragliche Regelung die tatsächliche Beteiligung korrekt widerspiegeln.
Unsere Empfehlung: Immer mit steuerlichem Berater und Notar gemeinsam abstimmen, um Gestaltungen rechtssicher und steuerlich optimiert umzusetzen!
8. Partnerschaftsvertrag, sinnvolle Option besonders beim Immobilienerwerb
Ein Partnerschaftsvertrag ist kein Zeichen von Misstrauen, sondern von Verantwortung, Weitblick und Fairness. Er ist ein geeignetes Instrument, um die Belange von Unverheirateten rechtssicher und vorteilhaft zu regeln. Dies gilt insbesondere, wenn unverheiratete Paare:
- gemeinsam eine Immobilie kaufen,
- ungleich viel investieren,
- Kinder haben oder absichern wollen
- und sich ein selbstbestimmtes und gerechtes Miteinander wünschen.
Der Partnerschaftsvertrag schützt vor rechtlichen Überraschungen, sorgt für klare Verhältnisse und gibt Sicherheit – sowohl im Alltag als auch in Krisensituationen.
Wenn es in dem Partnerschaftsvertrag nur um Regelungen zu einer gemeinsamen Immobilie geht, ist eine gute Alternative, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu schließen und mit dieser die Immobilie zu erwerben. In dem Gesellschaftsvertrag kann dann ausführlich regelt werden, was im Falle des Todes eines Partners erfolgt oder im Falle der Kündigung der Gesellschaft bei Trennung.