Patientenverfügung

Nach § 1901a BGB kann jeder einwilligungsfähige Volljährige eine Patientenverfügung errichten. In dieser kann er festlegen, dass er  bei einem bestimmten Gesundheitszustand bestimmte Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe haben möchte oder gerade nicht bzw. dass bereits eingeleitete Behandlungen abgebrochen werden sollen. Hat der Ersteller der Patientenverfügung zudem eine Vorsorgevollmacht errichtet und in dieser einen Bevollmächtigten benannt oder liegt eine gesetzliche Betreuung vor, so sind der Bevollmächtigte oder der Betreuer verpflichtet, den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen des Vollmachtgebers bzw. Betreuten Ausdruck und Geltung gegenüber Ärzten, Krankenhäuser und sonstigen Dritten zu verschaffen. Die Patientenverfügung muss nach dem Gesetz nur schriftlich festgelegt werden und unterliegt ansonsten keiner bestimmten Form. Dennoch ist anzuraten, die Patientenverfügung mit der Vorsorgevollmacht zu verbinden. Da ferner anzuraten ist, die Vorsorgevollmacht notariell beurkunden zu lassen, stellt die Patientenverfügung in diesem Fall nur einen Teil der entsprechenden Urkunde dar. Die Patientenverfügung kann zudem jederzeit formlos widerrufen werden.