Vorerbe

Es gibt die Möglichkeit, einen Erben nur als Vorerben einzusetzen. Zudem werden weitere Personen als Nacherben bestimmt, die den Nachlass dann bekommen sollen, wenn der Nacherbfall eintritt. In der Regel ist der Nacherbfall der Tod des Vorerben. Es kann jedoch auch ein anderer Zeitpunkt als Nacherbfall von dem Erblasser bestimmt werden.

Der Vorerbe unterliegt vielen gesetzlichen Beschränkungen. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, den Vorerben von einigen Beschränkungen zu befreien (z.B. bzgl. Verfügung über Grundstücke). Auch wenn es sich um einen entsprechend befreiten Vorerben handelt, kann dieser dennoch den Nachlass nicht einfach für sich verbrauchen, sondern muss diesen in seiner Substanz grundsätzlich für die Nacherben erhalten.

Der befreite Vorerbe darf daher zwar ein Grundstück verkaufen, muss jedoch den Verkaufserlös oder von diesem gekaufte Vermögensgegenstände für die Nacherben erhalten. Daher kann der Vorerbe eigentlich nur die Nachlassgegenstände nutzen und Nutzungen und Erträge des Nachlasses für sich behalten.

Den Nachlass an sich, also die Substanz, darf er nur für den Nacherben verwalten. Aus diesem Grund sollte der Erblasser gut prüfen, ob er sich in seinem Testament oder Erbvertrag tatsächlich für die strenge Vor-und Nacherbschaft entscheidet. Es gibt nämlich auch Alternativen, die zu einem ähnlichen Ergebnis kommen, den zuerst eingesetzten Erben aber nicht einschränken.

In einigen Ausnahmefällen ist jedoch die Vor-und Nacherbschaft dringend zu empfehlen. Dies ist beispielsweise beim Behindertentestament der Fall.