Versorgungsausgleich

Ob Kindererziehung, Tätigkeit als Hausmann oder Hausfrau, um dem Partner den Rücken für dessen Karriere freizuhalten, oder die Pflege von Angehörigen: Innerhalb einer Ehe gibt es vielfältige Gründe, warum einer der beiden Partner seine berufliche Entwicklung zurückstellt.

Dies geht oft mit finanziellen Einbußen bei der Altersvorsorge einher. Um im Falle einer Scheidung langfristige finanzielle Nachteile zu vermeiden, gibt es den Versorgungsausgleich.

Was ist der Versorgungsausgleich und welchen Zweck hat er?

Das Versorgungsausgleichsgesetz, in dem alle Rahmenbedingungen geregelt sind, ist in neuer Form im September 2009 in Kraft getreten. Es dient dem Ziel, die während der Ehe angesammelten Versorgungsanwartschaften gerecht auf beide Ehepartner aufzuteilen.

Damit wird sichergestellt, dass kein Partner durch die Ehe Nachteile in Bezug auf die Altersvorsorge zu befürchten hat. Beide Eheleute sollen nach einer Scheidung für die Zeit der Ehe die gleichen Versorgungsanwartschaften erhalten. Dies bedeutet konkret:

Die während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften werden jeweils geteilt, sodass beide Eheleute die Ehezeit mit gleich vielen Versorgungsanrechten beenden.

Dies soll auch verhindern, dass einer der Partner durch eine in der Ehezeit begründete Versorgungslücke später auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen ist.

Wie funktioniert der Versorgungsausgleich?

Den Versorgungsausgleich führt das Familiengericht im Rahmen der Ehescheidung durch. Es versendet hierzu an beide Eheleute entsprechende Formulare. Diese müssen verpflichtend ausgefüllt und zurückgeschickt werden.

Anhand der Auskünfte zu den bisherigen Arbeitgebern und Versorgungsträgern, bei denen Anwartschaften erworben wurden, lassen sich nun die Rentenansprüche berechnen und erkennen, welcher Ehepartner besser und welcher schlechter gestellt ist.

Beide Ehegatten sind dazu verpflichtet, ihre Ansprüche mit Belegen nachzuweisen. Das Familiengericht entscheidet und die Rentenversicherung setzt den Anspruch um. Er bleibt bei einer späteren Ehe ebenso erhalten.

Wie wird der Versorgungsausgleich berechnet?

Für die Berechnung des Versorgungsausgleichs werden die während der Ehe erworbenen Anwartschaften herangezogen. Die Regelung betrifft verschiedenste Formen der Altersvorsorge, wie:

  • Gesetzliche Rentenversicherung
  • Beamtenversorgung
  • Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Riester- und Rürup-Rente
  • Private Altersvorsorge

Alle Versicherungen, die eine Rentenzahlung leisten, werden berücksichtigt. Im Versorgungsausgleichsgesetz wird klar definiert welche Vorsorge und Vermögenswerte berücksichtigt werden und welche nicht.

Jeder bestehende Anspruch wird hälftig geteilt. Liegen ungeklärte Zeiten vor, wird der Versorgungsträger weitere Unterlagen einfordern.

Anschließend werden die Ansprüche entweder intern (innerhalb eines Versicherungsträgers, dies ist der Standardfall) oder extern (durch Übertragung auf einen anderen Rententräger, im Ausnahmefall) verrechnet. Die Berechnung erfolgt unabhängig von anderen Unterhaltsverpflichtungen oder dem Güterstand.

Das Urteil des Familiengerichts ist bindend und gleicht die Vorsorgeunterschiede zwischen den Eheleuten aus.

Wann erfolgt kein Versorgungsausgleich oder wann ist ein Verzicht möglich?

Auch wenn beide Ehegatten in der Ehe berufstätig sind, werden die eventuell unterschiedlich hohen Rentenansprüche ausgeglichen. Es gibt allerdings einige Ausnahmen, in denen kein Versorgungsausgleich erfolgt oder darauf verzichtet werden kann:

  • Hat die Ehe weniger als drei Jahre bestanden, findet der Ausgleich der Anwartschaften nur dann statt, wenn einer der Ehepartner dies beantragt.
  • Beim Ausgleich von Versorgungsansprüchen entstehen Kosten. Sollte der jährlich angepasste Ausgleichswert zu gering und somit wirtschaftlich nicht sinnvoll sein, kann darauf verzichtet werden.
  • Durch einen Ehevertrag ist es möglich, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Dies ist sowohl vor der Eheschließung als auch während der Ehe möglich. Der Verzicht muss immer notariell beurkundet werden. Entsprechende Vereinbarungen können jedoch unwirksam sein, wenn dadurch ein Ehepartner erheblich benachteiligt wird und es somit zu einem Versorgungsmangel im Alter kommen wird. Neben dem vollständigen Verzicht auf Versorgungsausgleich sind aber auch viele weitere Vereinbarungen möglich. So können auch nur Teilverzichte vereinbart werden. Beispielsweise kann der Versorgungsausgleich nur bezüglich der gesetzlichen Rentenanwartschaften durchgeführt werden und nicht auch bezüglich privater und betrieblicher Renten. Des Weiteren wird in Eheverträgen häufig vereinbart, dass der Versorgungsausgleich nicht während der ganzen Ehe durchgeführt werden soll, sondern nur für Zeiten, in denen ein Ehepartner aufgrund der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder nicht oder nur in Teilzeit berufstätig war. Auch kann der Verzicht auf Versorgungsausgleich durch andere Leistungen kompensiert werden (z.B. durch monatliche Zahlung des anderen Ehegattens in eine Rentenversicherung, ein Aktiendepot oder eine andere Anlageform).
  • Ein Verzicht ist auch möglich, wenn beide Eheleute privat ausreichend für das Alter vorgesorgt haben. Dies ist häufig der Fall, wenn Senioren im vorgeschrittenen Alter nochmal heiraten.
  • Das Gericht kann auch in einem Härtefall vom Versorgungsausgleich absehen, wenn beispielsweise ein schwerwiegendes Fehlverhalten, wie eine Straftat, eines Ehepartners zur Scheidung geführt hat.

Zusammenfassung

Der Versorgungsausgleich ist ein fester Bestandteil des Scheidungsverfahrens. Er wird vom Familiengericht unter der Erfüllung gewisser Voraussetzungen immer durchgeführt, ohne dass dafür ein gesonderter Antrag gestellt werden muss.

Im Falle einer Scheidung werden alle während der Ehe erworbenen Rentenansprüche zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Die Person, die beispielsweise aufgrund der Erziehung der Kinder nur eingeschränkt oder nicht gearbeitet hat, soll auf diese Weise dennoch eine eigene, faire und sichere Altersversorgung erhalten.

Einbezogen werden die gesetzlichen, privaten und betrieblichen Rentenanwartschaften.

Es gibt einige Ausnahmen, in denen kein Versorgungsausgleich erfolgen muss, z.B. eine sehr kurze Ehe, Geringfügigkeit oder notariell beurkundete Vereinbarungen zwischen den Partnern.

Weitere Informationen: Die Deutsche Rentenversicherung hat ausführliche Informationen zum Versorgungsausgleich in einer Broschüre zusammengestellt. Diese können Sie hier herunterladen