Betreuungsunterhalt, § 1570 BGB

Wenn sich ein Paar mit gemeinsamen kleinen Kindern trennt, ist deren Betreuung sicherzustellen. Der Betreuungsunterhalt soll hierzu einen Beitrag leisten und soziale Härten verhindern. Er ist in dem Paragraphen § 1570 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt.

  • Doch was genau verbirgt sich dahinter?
  • Wie wird der Betreuungsunterhalt berechnet?
  • Wann muss Betreuungsunterhalt gezahlt werden und wann kann er ausgeschlossen werden?

Was ist Betreuungsunterhalt und welchem Zweck dient er?

Die gemeinsamen Kinder wachsen nach der Trennung oder Scheidung häufig bei einem Elternteil auf. Nicht selten ist dies mit beruflichen Einschränkungen verbunden. Der Betreuungsunterhalt soll die damit verbundenen finanziellen Herausforderungen erleichtern und dafür sorgen, dass das Wohl der Kinder gesichert ist.

Wann muss Betreuungsunterhalt gezahlt werden?

Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt entsteht immer dann, wenn der die Kinder betreuende Elternteil nicht für sich selbst sorgen kann.

Maßgeblich hierfür sind folgende Voraussetzungen:

  • ein Ehepartner ist alleine für die Erziehung verantwortlich.
  • Das Kind ist noch keine drei Jahre alt.
  • Das Kind ist älter als drei Jahre und aufgrund der Umstände des Einzelfalles besteht ein weiterer Betreuungsbedarf.
  • Sofern ein Elternteil trotz der Kindererziehung arbeiten, liegt sein Einkommen unter dem des anderen Elternteils.

Der Betreuungsunterhalt steht einem Elternteil auch dann zu, wenn die Großeltern sich um den Nachwuchs kümmern könnten oder die Unterbringung in einer Krabbelgruppe möglich ist. Voraussetzung hierfür ist, dass das betreuende Elternteil wegen der Betreuung weniger Geld zur Verfügung hat, als das Existenzminimum vorgibt.

Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB besteht nur nach Scheidung, wenn die Eltern verheiratet waren. Sind Eltern nicht verheiratet, kann nur ein Unterhaltsanspruch nach § 1615a, 1615 l bis n BGB bestehen, der etwas von dem Ehegattenunterhalt abweicht.

Wie unterscheiden sich Betreuungsunterhalt und Kindesunterhalt?

Der Kindesunterhalt soll direkt dem Kind zu Gute kommen und wird bei minderjährigen Kindern an den geschiedenen Ehepartner gezahlt, bei dem das Kind lebt. Es geht also um die direkten Bedürfnisse des Nachwuchses, beispielsweise in Bezug auf die Nahrung, Kleidung, Ausbildung etc.

Der Betreuungsunterhalt hingegen kommt dem alleinerziehenden Elternteil zugute. Er sorgt dafür, dass er trotz Betreuung des Kleinkindes seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.

Der Betreuungsunterhalt wird somit bei Vorliegen von dessen Voraussetzungen neben dem Kindesunterhalt gezahlt. Die beiden Unterhaltsformen sind also zu unterscheiden.

Der Kindesunterhalt hat immer Vorrang vor dem Betreuungsunterhalt. Ist somit der unterhaltsverpflichtete Elternteil nach Zahlung des Kindesunterhalts wirtschaftlich nicht mehr in der Lage, den Betreuungsunterhalt ganz oder teilweise zu leisten, so erhält der betreuende Ehegatte weniger bis gar keinen Unterhalt.

Wie erfolgt die Berechnung des Betreuungsunterhalts?

Die Höhe des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB wird individuell berechnet. Es wird häufig die sogenannte 3/7-Methode angewendet:

Aus den bereinigten Nettoeinkommen beider Elternteile wird das Differenzeinkommen berechnet. Der Differenzbetrag wird durch 7 geteilt. Der alleinerziehende Elternteil erhält von dieser Summe maximal 3/7 als Betreuungsunterhalt.

Der Betreuungsunterhalt soll die Differenz zwischen beiden Einkommen angleichen. Ein Einkommensvorteil zugunsten des unterhaltspflichtigen Elternteils ist durchaus gewollt. Dieser soll weiterhin den Anreiz haben, sein Einkommen in voller Höhe zu erhalten.

Wann endet der Anspruch auf Betreuungsunterhalt?

Die Dauer, für welche der alleinerziehende Elternteil den Betreuungsunterhalt beanspruchen kann, ist begrenzt. Zunächst muss er in den ersten drei Lebensjahren des Kindes geleistet werden. Innerhalb dieser Zeit kann vom Elternteil keine Eigenerwerbstätigkeit verlangt werden.

Im Anschluss soll sich der Elternteil darum bemühen, eine Anstellung zu finden und die unterhaltspflichtige Person somit finanziell entlasten. Laut Gesetzgeber können ältere Kinder in einen Kindergarten gehen. Dies ist stufenweise möglich. Mit dem Schuleintritt wird meist Vollzeitbeschäftigung erwartet.

Ist der Elternteil aus zulässigen Gründen auch nach dem vollendeten dritten Lebensjahr nicht erwerbstätig, muss weiterhin Betreuungsunterhalt gezahlt werden. Der Antrag wird in jedem Einzelfall vom Familiengericht geprüft. Hierbei sind maßgebliche Gründe nachzuweisen, wie beispielsweise:

  • Die Kindesentwicklung macht weiterhin eine intensive Betreuung notwendig oder das Kind ist krank. Auch eine Behinderung des Kindes kann die weitere Zahlung des Betreuungsunterhalts erforderlich machen.
  • Manche Kinder sind aufgrund der Trennung der Eltern emotional sehr belastet, sodass die intensive persönliche Betreuung nötig ist.
  • Es existiert kein freier Platz für die Kinderbetreuung, sodass das Kind weiterhin zu Hause betreut werden muss.

Wann muss kein Betreuungsunterhalt bezahlt werden?

Niedriges Einkommen des (Ex-)Partners

Wenn der Partner nur über ein niedriges Einkommen verfügt, kann das alleinerziehende Elternteil unter Umständen keinen Betreuungsunterhalt beanspruchen. Maßgeblich ist hier die sogenannte Selbstbehaltsgrenze.

Diese definiert den Betrag, den der Unterhaltspflichtige benötigt, um sich selbst zu versorgen. Der Betrag richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Je nach Lebenssituation kann die Summe variieren.

Das Wechselmodell: gemeinschaftliche Betreuung durch beide Elternteile

Beim Wechselmodell übernehmen beide Eltern nach der Trennung gleichberechtigt die Betreuung des Kindes bzw. der Kinder. Der gemeinsame Nachwuchs lebt zum Beispiel in der einen Woche bei der Mutter und in der anderen beim Vater. Beide können zumindest in Teilzeit arbeiten. In dieser Konstellation wird meist kein Betreuungsunterhalt gezahlt.

Ist ein Ausschluss des Betreuungsunterhalts im Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung möglich?

Für viele Paare ist der Abschluss eines notariell beurkundeten Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung sehr sinnvoll. Der gesetzliche Anspruch auf Betreuungsunterhalt lässt sich jedoch nur unter bestimmten Umständen und strengen Voraussetzungen rechtswirksam ausschließen. Führt ein vereinbarter Unterhaltsverzicht dazu, dass der eigentlich Unterhaltsberechtigte sich nicht ausreichend versorgen kann und Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen muss, ist der ehemalige Ehepartner trotz des vereinbarten Verzichts verpflichtet, Betreuungsunterhalt zu leisten. Entweder ist eine entsprechende Vereinbarungen sittenwidrig, sodass der gesetzliche Unterhaltsanspruch besteht oder sie ist zwar nicht sittenwidrig, wird aber dennoch von dem Familiengericht dahingehend angepasst, dass Unterhalt zu zahlen ist. Ob daher in einem Ehevertrag oder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung abweichende Regelungen zum Betreuungsunterhalt wirksam gefasst werden können, muss der Notar im Einzelfall überprüfen. Möglich ist in der Regel jedoch eine freiwillige Erweiterung der Unterhaltsansprüche, zum Beispiel über das Vollenden des dritten Lebensjahres hinaus.

Zusammenfassung

Der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB begründet einen gesetzlich geregelten Unterhaltsanspruch des aufgrund einer Trennung alleinerziehenden, geschiedenen Ehegattens für die Betreuung des oder der gemeinsamen Kinder.

Die alleinige Betreuung des Nachwuchses beeinträchtig oftmals die Berufstätigkeit oder macht sie gänzlich unmöglich. Dadurch ist das Einkommen niedriger. Dies soll der Unterhalt ausgleichen und eine bestmögliche Betreuung des Kindes sicherstellen.

Der Betreuungsunterhalt ist für die ersten drei Jahre ab der Geburt des Kindes vorgesehen.

Unter bestimmten Umständen besteht auch nach der Vollendung des dritten Lebensjahres weiterhin ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Dies muss individuell entschieden werden.

Der Betreuungsunterhalt ist nicht mit dem Kindesunterhalt gleichzusetzen, der gesondert berechnet wird. Maßgeblich für das Entstehen und die Höhe des Betreuungsunterhaltes ist auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.