Handelsregisteranmeldung

Die Handelsregisteranmeldung ist bei Gründungen von Gesellschaften und bei Änderungen eintragungspflichtiger Tatsachen (z.B. bei der GmbH: Satzungsänderung, Berufung und Abberufung des Geschäftsführers, Sitzverlegung) vom Notar zu entwerfen, von dem anmeldepflichtigen Organ (z.B. bei der GmbH der oder die Geschäftsführer) zu unterschreiben und die Unterschrift notariell zu beglaubigen. Der Notar reicht dann die Handelsregisteranmeldung mit den erforderlichen Anlagen elektronisch bei dem Handelsregister ein und erhält dann nach Eintragung der Gesellschaft oder der Veränderung eine Eintragungsnachricht vom Gericht.