Notaranderkonto

Wird bei einem Immobilienkauf zwischen den Parteien vereinbart, dass eine Notaranderkonto eingerichtet wird, dann ist der Kaufpreis nicht direkt an den Verkäufer, sondern auf das Notaranderkonto zu zahlen, welches von den Notar treuhänderisch verwaltet wird. Erst wenn die vereinbarten Auszahlungsvoraussetzungen vorliegen, wird das Geld von dem Notar an den Verkäufer ausgezahlt. Mit Einzahlung auf dem Notaranderkonto gehen dann bereits Besitz, Nutzen und Lasten auf den Käufer über. Allerdings darf ein Notaranderkonto nur in ganz strengen Ausnahmefällen eingerichtet werden, nämlich dann wenn ein berechtigtes Sicherungsinteresse besteht. Ein berechtigtes Sicherungsinteresse wird z.B. dann angenommen, wenn das verkaufte Grundstück mit einer Briefgrundschuld belastet ist und der Grundschuldbrief verloren gegangen ist. Dann müsste nämlich erst ein zeitaufwendiges Aufgebotsverfahren durchgeführt werden,  bis das Recht aus dem Grundbuch gelöscht werden kann. Da das Vorliegen der Löschungsunterlagen inklusive des Grundschuldbriefes aber in der Regel Voraussetzung für die Fälligkeit der Kaufpreiszahlung ist, würden sich die Kaufpreiszahlung und damit auch die Übergabe des Grundstücks stark verzögern. Ist jedoch ein Notaranderkonto vorhanden, dann kann der Käufer den Kaufpreis auf dieses einzahlen und erhält auch schon den Besitz der Immobilie. Bei normalen Grundstückskaufverträgen ist die Vereinbarung der Verwahrung des Geldes auf einem Notaranderkonto gerade nicht möglich und dem Notar auch nicht erlaubt.