Rangrücktritt

Im Grundbuch eingetragene Rechte unterliegen einer bestimmten Rangfolge. Das an erster Stelle eingetragene Recht in einer Abteilung im Grundbuch geht damit nachfolgend eingetragenen Rechten im Rang vor. Ist ein Recht in einer anderen Abteilung zeitlich früher eingetragen, so geht dieses Recht auch einem später eingetragenen Recht in einer anderen Abteilung im Rang vor. Kommt es zu einer Verwertung eines Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren, so ist der Gläubiger eines erstrangigen Rechtes aus dem Zwangsversteigerungserlös als erstes und die verbleibenden Gläubiger in der bestehenden Rangfolge zu befriedigen. Reicht der Erlös nicht für alle Gläubiger der eingetragenen Rechte aus, gehen nachrangige Rechte und deren Gläubiger leer aus. Aus diesem Grund möchte eine kaufpreisfinanzierende Bank bei einem Immobilienkauf stets die allererste Rangstelle in Abteilung III des Grundbuches haben. Sind zudem in Abteilung II ebenfalls bereits Rechte eingetragen, so fordert die finanzierende Bank in der Regel, dass die Berechtigten ihnen gegenüber im Rang zurücktreten (z.B. bei einem Wohnungsrecht oder Nießbrauch). Der Berechtigte des zurücktretenden Rechtes muss daher gegenüber dem Grundbuchamt seinen Rangrücktritt bewilligen.