Rechtswahl

Bei Rechtsgeschäften mit ausländischem Bezug kann es dazu kommen, dass deutsches Recht keine Anwendung findet. Welches Recht dann Anwendung findet, ergibt sich aus dem internationalen Privatrecht, das im EGBGB geregelt ist. Teilweise können die Parteien auch bestimmen, welches Recht Anwendung finden soll (Rechtswahl). Auch in notariellen Urkunden mit Auslandsbezug stellt sich häufig die Frage, welches Recht Anwendung findet und ob eine Rechtswahl möglich oder sinnvoll ist. Sind z.B. Eheleute an notariellen Urkunden beteiligt oder wollen einen Ehevertrag schließen, stellt sich die Frage, nach welchem Recht diese verheiratet sind und ob dies Auswirkungen auf das Rechtsgeschäft haben kann. Nach welchem Recht die Eheleute verheiratet sind bestimmt sich nach Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 EGBGB. Es kommt dann als erstes darauf an, welche Staatsangehörigkeit die Eheleute bei Eheschließung hatten. Sind sie beide nicht deutsche Staatsbürger und haben aber dieselbe Staatsbürgerschaft, sind sie nach dem Recht dieses Staates verheiratet. Ist ein Ehegatte Deutscher und der andere Ehegatte hat eine andere Staatsangehörigkeit, kommt es darauf an, wo die Ehegatten bei Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hatten. War dieser in Deutschland, sind sie nach deutschem Recht verheiratet. Sind Ehegatten nicht nach deutschem Recht verheiratet, kann der Notar in der Regel nicht überprüfen, ob dies zu Verfügungsbeschränkungen führen kann und was das ausländische Recht regelt. Der Notar ist gerade nicht verpflichtet, ausländisches Recht zu kennen und dieses anzuwenden. In solchen Fällen kann eine Rechtswahl sinnvoll sein. Sie ist notariell zu beurkunden. Auch im Erbrecht stellt sich häufig die Frage einer Rechtswahl (siehe:  Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO).