Wohnungserbbaurecht

Auch an Erbbaurechten kann durch Teilungsvereinbarung (§ 3 WEG) oder durch Teilungserklärung (§ 8 WEG) ein Wohnungserbbaurecht begründet werden. Es gelten über § 30 Abs. 3 WEG dieselben Regelungen wie beim normalen Wohnungseigentum, nur das im Gegensatz zu diesem Sonder- und Gemeinschaftseigentum nur an dem Gebäude entsteht. Das Eigentum an dem Grundstück ist auch in diesem Fall von dem Eigentum am Gebäude getrennt.