Vermächtnis

Bei dem Vermächtnis handelt es sich um eine erbrechtliche Regelungen, die ein Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag trifft. Der Vermächtnisnehmer, also die Person, die etwas aus diesem Vermächtnis erhalten soll, wird jedoch gerade nicht Erbe des Erblassers. Vielmehr hat der Vermächtnisnehmer nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Erben, dass dieser ihm den oder die über das Vermächtnis zugewendeten Vermögens- bzw. Nachlassgegenstände herausgibt. Ein Vermächtnis wird daher auch nicht automatisch mit dem Erbfall erfüllt. Vielmehr ist noch ein gesonderter Übertragungsakt zwischen Vermächtnisnehmer und Erben erforderlich. Wird jemandem z.B. ein Grundstück über ein Vermächtnis von dem Erblasser zugewandt, so muss noch ein Vermächtniserfüllungsvertrag geschlossen werden, der notariell beurkundet werden muss. Auch gibt es verschiedene Vermächtnisarten. So kann beispielsweise der Erblasser bestimmen, dass über ein Vermächtnis eine bestimmte Person einen einzelnen bestimmten Nachlassgegenstand erhalten soll. Weiterhin besteht auch die Möglichkeit, über ein Quotenvermächtnis dem Begünstigten einen bestimmten Bruchteil des gesamten Nachlasswertes zukommen zu lassen. Wird einem Erben neben seiner Erbquote zusätzlich ein Vermächtnis zugewendet, so nennt man dies Vorausvermächtnis. Ist ein Vermächtnisnehmer zudem pflichtteilsberechtigt, so muss er sich bei Annahme des Vermächtnisses dessen Wert zwar auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen, kann aber die Differenz des Pflichtteils noch verlangen.