Testament

Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung eines Erblassers, in dem dieser den oder die Erben bestimmt. Ist kein Testament oder Erbvertrag errichtet, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Die gesetzliche Erbfolge ist jedoch oft nicht gewünscht. Ist beispielsweise ein Erblasser verheiratet und hat keine Kinder, dann wären seine gesetzlichen Erben sein Ehegatte gemeinsam mit den Eltern. Mit einem Testament kann somit ein Erblasser abweichend von den gesetzlichen Regelungen Erben bestimmen. Natürlich können neben der Erbeinsetzung in einem Testament noch weitere Verfügung getroffen werden (z.B. Vermächtnisse, Auflagen, Testamentsvollstreckung, Vormundschaftsbenennung). Ein Testament kann von dem Erblasser nur persönlich errichtet werden. Ferner kann ein Testament nur als eigenhändiges oder als notarielles Testament errichtet werden. Ein eigenhändiges Testament muss von dem Erblasser selbst handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein. Das notarielle Testament wird zur Niederschrift eines Notars erklärt. Da eigenhändige Testamente häufig widersprüchlich sind und in diesen gesetzlich fest vorgegebene Begriffe laienhaft verwendet werden, kommt es bei handschriftlichen Testamenten oft zu Auslegungsschwierigkeiten. Bei einem notariellen Testament erklärt der Mandant dem Notar dagegen seine Regelungswünsche und der Notar kann diese in die richtige juristische Form bringen, sodass spätere Rechtsstreitigkeiten unter Erben bzw. Nichtbedachten verhindert werden können. Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz können zudem auch ein gemeinschaftliches Testament errichten. Ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag haben ferner den Vorteil, dass die Beantragung eines Erbscheins entbehrlich ist. Die Erbenstellung kann alleine durch das Eröffnungsprotokoll des Gerichts in Verbindung mit dem notariellen Testament/Erbvertrag nachgewiesen werden. Auch im Grundbuch werden in diesem Fall ohne Erbschein Umschreibung auf die Erben vorgenommen.