Erbvertrag

In einem Erbvertrag können die gleichen Regelungen wie in einem gemeinschaftlichen Testament getroffen werden. Allerdings können im Gegensatz zu dem Testament nicht nur Eheleute und Lebenspartner, sondern auch unverheiratete Personen einen Erbvertrag abschließen. Ferner können Erbverträge nicht nur zwischen zwei Erblassern abgeschlossen werden, sondern auch zwischen  weiteren Beteiligten (z.B. Kinder, die Pflegeverpflichtung übernehmen oder Beteiligte, die Pflichtteilsverzichte vereinbaren). Zumindest eine Regelung in einem Erbvertrag muss zwischen den Vertragsschließenden wechselseitig bindend sein. Häufig ist das die gegenseitige Erbeinsetzung der Erblasser. Ob auch weitere Regelungen wechselseitig bindend geschlossen werden, sollte in dem Erbvertrag ausdrücklich aufgenommen werden. Ist das der Fall, dann kann diese Regelung nach dem Tod eines Vertragspartners von dem anderen nicht mehr abgeändert werden. Entsprechende abweichende Regelungen in nachfolgenden Testamenten sind dann unwirksam. Wenn dies vertraglich vereinbart wurde, kann aber ein Vertragspartner zu Lebzeiten des anderen von dem Erbvertrag zurücktreten.  Auch hat der Erbvertrag einige Vorteile gegenüber dem gemeinschaftlichen Testament.  Zum Beispiel schützt dieser die Vertragserben nach § 2287 BGB bereits ab Vertragsschluss gegen beeinträchtigende Schenkungen und nicht erst ab dem Erbfall. Auch kennen viele ausländische Rechtsordnungen sowie die Europäische Erbrechtsverordnung nicht das gemeinschaftliche Testament, so dass dessen Einordnung bei Sachverhalten mit Auslandsberührung schwierig sein kann. Ein Erbvertrag ist zwingend notariell zu beurkunden.