Gemeinschaftliches Testament

Was ist ein gemeinschaftliches Testament?

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Wollen auch andere Personen gemeinsame Regelungen zur Erbfolge treffen, dann müssen sie einen Erbvertrag schließen.

Hinweis: In vielen Fällen ist der Erbvertrag dem gemeinschaftlichen Testament vorzuziehen. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Lexikon-Eintrag Erbvertrag sowie in unserem Fachbeitrag „Gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag“.

In der Praxis häufig ist das Berliner Testament. Dabei setzen sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein und die gemeinsamen Kinder als Schusserben des Letztversterbenden.

Grundsätzlich gibt es beim gemeinschaftlichen Testament jedoch zwei unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten:

  • die Einheitslösung
  • die Trennungslösung

Bei der Einheitslösung verschmelzen im Erbfall die Vermögen der Eheleute. Der länger lebende Partner wird Vollerbe des Vermögens des Erstverstorbenen und kann über dieses zu seinen Lebzeiten frei und ohne Einschränkungen verfügen. Stirbt auch der Längerlebende, vererbt er an die im gemeinschaftlichen Testament bestimmten Schlusserben alle Vermögenswerte, die aus dem Nachlass des Erstverstorbenen noch übrig sind, sowie sein eigenes Vermögen. Die Einheitslösung entspricht dem oben bereits genannten Berliner Testament im engeren Sinne (umgangssprachlich wird dieser Begriff teilweise weiter gefasst genutzt, als Synonym für das gemeinschaftliche Testament im Allgemeinen).

Bei der Trennungslösung kommt es zu keiner Verschmelzung der Vermögensmasse, sondern jeder Ehegatte setzt den anderen als seinen Vorerben ein, die Nachkommen oder sonstige Dritte sind Nacherben bzw. Ersatzerben. Nachteile der Vor- und Nacherbfolge sind jedoch, dass der längerlebende Ehegatte die Substanz des Nachlasses für die Nacherben erhalten muss und gerade nicht für sich verbrauchen darf. Ist beispielsweise eine Immobilie vorhanden, dann kann der Vorerbe zwar die Mieteinnahmen behalten, jedoch nicht die Immobilie verkaufen und den Verkaufserlös für sich verwenden. Ist das Ziel der Testamentsgestaltung auch oder insbesondere die Versorgung des Längerlebenden, dann ist die Trennungslösung mit Vor- und Nacherbfolge jedoch nicht die richtige Lösung. Für diesen Fall gibt es jedoch auch neben der Einheitslösung alternative Gestaltungsmöglichkeiten.

Die Trennungslösung bietet sich z.B. an, wenn Kinder aus einer früheren Beziehung vorhanden sind und diese vom Nachlass des nicht leiblichen Ehegattens ausgeschlossen werden sollen. Zudem kann die Trennungslösung auch zur Pflichtteilsreduzierung genutzt werden.

Bindungswirkung gemeinschaftlicher Testamente

Ein gemeinschaftliches Testament mit wechselbezüglicher Verfügung ist über den Tod hinaus bindend. Man spricht auch von der „Bindungsfalle“, die im Todesfall eines Ehepartners eintritt.

Ist auch die Schlusserbeneinsetzung der Kinder wechselseitig bindend zwischen den Ehegatten vereinbart, dann kann der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden das Testament nicht mehr abändern, auch wenn das Testament bereits vor Jahrzehnten errichtet und der Ehepartner schon sehr lange verstorben ist. Neue Ehepartner können beispielsweise nicht mehr bedacht werden. Ferner kann der Längerlebende beispielsweise einem Kind nicht mehr zuwenden, wenn sich dieses besonders um ihn gekümmert und der Kontakt zum anderen Kind abgebrochen ist. Auch wenn die Bindung der Erbeinsetzung der Kinder im Testament nicht ausdrücklich geregelt ist, können gesetzliche Auslegungsregelungen zu einer solchen Bindung führen.

Will man dies umgehen, lässt sich ein Abänderungsvorbehalt zugunsten des Überlebenden im Testament aufnehmen. Auch dessen Ausgestaltung und mögliche Folgen für die Nach- bzw. Schlusserben wollen jedoch wohlüberlegt sein.

Neben dieser Problematik kann ein gemeinschaftliches Testament bei höheren Nachlasswerten auch steuerlich ungünstig sein. Kinder besitzen sehr hohe Steuerfreibeträge gegenüber ihren Eltern, die sie dann im ersten Erbfall nicht ausnützen können. Jedoch gibt es auch hierfür Lösungsmöglichkeiten. So kann ein Vermächtnis zur Ausnutzung steuerlicher Freibeträge aufgenommen werden, wobei dem Längerlebenden freigestellt wird zu bestimmen, in welchem Umfang die Kinder auch im ersten Erbfall bedacht werden.

Ein gemeinschaftliches Testament können Ehegatten auch eigenhändig errichten. Davon ist jedoch abzuraten. Aufgrund der Komplexität sollten eine notarielle Beratung und auch eine Beurkundung eines Testaments oder Erbvertrages beim Notar erfolgen.