Europäische Güterrechtsverordnung (EuGÜVO)

Seit dem 29.01.2019 gilt die Europäische Güterrechtsverordnung. Diese regelt einheitlich für die teilnehmenden EU-Mitgliedsstaaten, welches Güterrecht welchen Landes für eine Ehe gilt. Die Europäische Güterrechtsverordnung gilt für alle Ehen oder Rechtswahlen, die ab dem 29.01.2019 geschlossen wurden. Für ältere Ehen gelten noch die vorherigen Vorschriften, nämlich Art. 14, 15 EGBGB in der bis zum 29.01.2019 geltenden Fassung.

Diese Verordnung gilt im Moment (Stand 2020) in folgenden EU-Staaten: Deutschland, Belgien, Bulgarien, Finnland Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, Tschechien und Zypern.

Nach dem bis zum 29.01.2019 geltenden Recht unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören. Haben somit beispielsweise zwei italienische Staatsbürger in Deutschland gelebt und geheiratet, so galt für ihre Ehe dennoch italienisches Güterrecht. Hatten die Ehepartner zwei unterschiedliche Staatsbürgerschaften, dann galt das Güterrecht des Staates, in dem sie zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren gemeinsamen Wohnsitz hatten. Hat somit beispielsweise ein deutscher und ein österreichischer Staatsbürger geheiratet und lebten in Deutschland, dann galt für diese Ehe deutsches Güterrecht. Die Ehepartner waren dann ohne ehevertragliche Regelung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet.

Für Ehen, die ab dem 29.01.2019 geschlossen wurden, ist dies nun aber anders. Nach Art. 26 der EuGÜVO unterliegt der eheliche Güterstand dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten nach Eheschließung ihren ersten gemeinsamen Aufenthalt haben. Heiraten daher wieder zwei italienische Staatsbürger und leben in Deutschland, dann gilt für sie nicht mehr italienisches Güterrecht, sondern deutsches.

Haben die Eheleute keinen gemeinsamen Aufenthaltsort, dann ist erst im zweiten Schritt auf die Staatsbürgerschaft abzustellen.

Liegen dann wiederum unterschiedliche Staatsbürgerschaften vor, dann gilt das Recht des Staates mit dem die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsam am engsten verbunden sind.

Auch in Bezug auf eine Rechtswahl hat es durch die Europäische Güterrechtsverordnung Änderungen gegeben. Möchten die Eheleute das Güterrecht eines anderen Landes wählen, dann müssen sie in einem Ehevertrag eine Rechtswahl treffen. Nach der Europäischen Güterrechtsverordnung können die Ehegatten das Recht des Staates wählen, in dem sie zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt. Der entscheidende Zeitpunkt der Rechtswahl ist somit nicht die Eheschließung, sondern der Zeitpunkt der Rechtswahl und somit der Abschluss des Ehevertrages. Dieser kann auch vor Eheschließung abgeschlossen werden.