Zugewinngemeinschaft
Der gesetzliche Güterstand: die Zugewinngemeinschaft
Sind in Deutschland zwei Personen nach deutschem Recht verheiratet und haben diese weder vor noch nach der Eheschließung einen Ehevertrag errichtet, in dem ein anderer Güterstand gewählt wurde, sind sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet.
Die Zugewinngemeinschaft (§§ 1363–1390 BGB) ist der mit Abstand häufigste Güterstand in Deutschland, weil er automatisch gilt, wenn kein Ehevertrag etwas anderes bestimmt.
Ihr Grundgedanke wird häufig missverstanden. Entgegen einer weitverbreiteten Annahme bedeutet Zugewinngemeinschaft nicht, dass während der Ehe alles beiden Ehegatten gemeinsam gehört. Vielmehr gilt:
- Während der Ehe bleiben die Vermögen beider Ehegatten grundsätzlich getrennt. Was einem Ehegatten vor der Ehe gehörte, bleibt sein Eigentum. Auch Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe erwirbt, etwa durch Arbeit, Erbschaft oder Schenkung, gehört grundsätzlich ihm allein.
- Bei Beendigung des Güterstandes wird jedoch der sogenannte Zugewinn ausgeglichen. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen zu Beginn der Ehe übersteigt.
- Erbschaften und Schenkungen werden beim Zugewinnausgleich allerdings privilegiert behandelt: Sie werden dem Anfangsvermögen zugerechnet und erhöhen den auszugleichenden Zugewinn daher prinzipiell nicht. Nur Wertsteigerungen während der Ehe können im Zugewinnausgleich relevant werden.
Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?
Die Berechnung folgt einem einfachen Schema:
- Anfangsvermögen: Vermögen jedes Ehegatten bei Eheschließung (bereinigt um den Kaufkraftschwund).
- Endvermögen: Vermögen jedes Ehegatten zum maßgeblichen Stichtag für den Zugewinnausgleich. Bei einer Scheidung ist dies regelmäßig der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags.
- Zugewinn: Endvermögen minus Anfangsvermögen.
- Ausgleichsanspruch: Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn erhält die Hälfte der Differenz. Dieser Anspruch ist in bar zu erfüllen.
Beispiel:
Ehefrau A hat während der Ehe einen Zugewinn von 200.000 € erzielt, Ehemann B einen Zugewinn von 80.000 €. Die Differenz beträgt 120.000 €.
Ehemann B hat im Falle einer Scheidung einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 60.000 € gegen Ehefrau A.
Zugewinnausgleich im Erbfall
Eine wichtige Besonderheit ergibt sich, wenn die Ehe nicht durch Scheidung, sondern durch den Tod eines Ehegatten endet. In diesem Fall wäre eine rechnerische Ermittlung des Zugewinns, wie sie bei einer Scheidung stattfindet, oft aufwendig und für die Hinterbliebenen belastend.
Daher sieht § 1371 BGB bei gesetzlicher Erbfolge eine pauschale Lösung vor: Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht sich pauschal um ein Viertel des Nachlasses. Dies gilt unabhängig davon, ob während der Ehe tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde und wie hoch dieser war.
Diese Pauschalierung hat einen klaren Zweck: Sie soll den überlebenden Ehegatten einfach und zuverlässig absichern, ohne dass im Trauerfall eine komplizierte Vermögensbilanz erstellt werden muss.
Beispiel:
Ein Ehepaar lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Ehemann verstirbt. Er hinterlässt neben seiner Ehefrau zwei gemeinsame Kinder.
Ohne die güterrechtliche Regelung stünde der Ehefrau ein gesetzlicher Erbteil von einem Viertel zu (§ 1931 Abs. 1 BGB). Durch die pauschale Erhöhung nach § 1371 BGB kommt ein weiteres Viertel hinzu.
Die Ehefrau erbt somit die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte teilen sich die beiden Kinder zu gleichen Teilen.
Alternativ kann der überlebende Ehegatte das Erbe ausschlagen und stattdessen den konkret berechneten Zugewinnausgleich verlangen sowie den sogenannten kleinen Pflichtteil geltend machen (§ 1371 Abs. 3 BGB).
Diese güterrechtliche Lösung kann im Einzelfall wirtschaftlich vorteilhafter sein, etwa wenn der verstorbene Ehegatte einen sehr hohen Zugewinn erzielt hat.
Die Zugewinngemeinschaft hat damit auch eine erhebliche erbrechtliche Dimension, die bei der Nachlassplanung stets berücksichtigt werden sollte.
Weitere Güterstände und individuelle Gestaltung
Ehepartner sind nicht verpflichtet, den gesetzlichen Güterstand beizubehalten. Sie können diesen durch einen notariellen Ehevertrag ändern oder individuell ausgestalten:
- Gütertrennung
- Gütergemeinschaft
- Modifizierte Zugewinngemeinschaft
- Wahl-Zugewinngemeinschaft (deutsch-französische Wahlgüterstand)