Gütertrennung

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht als „normalen“ Güterstand die Zugewinngemeinschaft vor. Wenn die Ehegatten keinen anderweitigen Ehevertrag geschlossen haben, dann sind sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet.

Die Ehegatten können vor der Eheschließung und jederzeit während der Ehe in einem notariellen Ehevertrag miteinander vereinbaren, dass sie stattdessen im Güterstand der sogenannten Gütertrennung leben. Hier besteht ein Wahlrecht.

Bei der Gütertrennung findet im Fall der Ehescheidung kein Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten statt.

Dieses Ziel kann aber auch über die ehevertragliche Vereinbarung des Güterstandes der modifizierten Zugewinngemeinschaft erreicht werden.

Der Güterstand der Gütertrennung wird oftmals von Partnern bevorzugt, die jeder selbständig und vom anderen unabhängig bleiben wollen.

Weiterhin gilt unter selbständig oder gewerblich Tätigen immer noch der falsche Gedanke, nur über eine Gütertrennung könne man den Ehegatten vor dem Zugriff von Gläubigern für geschäftliche Schulden schützen. Da der Ehepartner aber nicht grundsätzlich für Schulden des anderen in die Haftung genommen werden kann, besteht hier nicht der erhoffte Vorteil.

Dabei entstehen durch die Vereinbarung des ehelichen Güterstandes der Gütertrennung unter Umständen erheblich erbrechtliche und erbschaftssteuerliche Nachteile: Im Vergleich zu der Zugewinngemeinschaft tritt nicht die pauschale Erhöhung des Ehegattenerbteils um ein Viertel ein, der hinterbliebene Ehegatte erbt also ein Viertel weniger und muss unter Umständen wesentlich mehr Steuern zahlen. Der zugewinnausgleichsberechtigte Ehegatte kann nämlich im Todesfall seinen Zugewinnausgleichsanspruch steuerfrei geltend machen. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG gilt die Zugewinnausgleichsforderung nämlich nicht als steuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen.

Trotzdem wird die Gütertrennung gerne von älteren Paaren vor der Eheschließung gewählt, die beide ihr eigenes Vermögen bereits aufgebaut haben und eine komplizierte Vermögensauseinandersetzung vermeiden wollen, oder von Unternehmern der gehobenen Mittelschicht oder Oberschicht mit überdurchschnittlichem Vermögen und Einkommen. Denn Bewertungsstreitigkeiten bei Vertriebsvermögen entfallen. Dadurch, dass ein einseitiger Vermögenszuwachs nicht auszugleichen ist, werden auch Liquiditätsbelastungen verhindert, was im Interesse der Unternehmensfortführung sein kann.

Eine Beratung im Einzelfall, ob eine Gütertrennung oder besser modifizierte Zugewinngemeinschaft gewählt wird, sollten Sie beim Notar oder der Notarin unbedingt wahrnehmen, bevor Sie sich für die Gütertrennung entscheiden.