Lebenspartnerschaftsvertrag
Gleichgeschlechtliche Paare konnten bis zum 01.10.2017 nur eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen. Die Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) war der Ehe in vielen Bereichen angeglichen worden. Eine vollkommene Angleichung erfolgte aber gerade nicht. Seit dem 01.10.2017 gibt es die „Ehe für alle“ und es kann keine Lebenspartnerschaft mehr gegründet werden, sondern nach § 1353 BGB können nun auch gleichgeschlechtliche Paare nur noch die Ehe eingehen. Allerdings werden Lebenspartnerschaften, die vor dem 01.10.2017 eingetragen wurden, nicht automatisch in eine Ehe umgewandelt. Vielmehr können diese Lebenspartner nun nach § 20 a Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln, was durch Eheschließung vor dem Standesbeamten erfolgt. Ist das noch nicht erfolgt, dann gilt für vor dem 01.10.2017 eingetragene Lebenspartner noch das LPartG. Sie können jedoch auch einen Lebenspartnerschaftsvertrag schließen, der einem Ehevertrag gleicht, Regelungen zum Güterstand, Unterhalt und Versorgungsausgleich treffen.