Sachgründung

Sind bei Gründung einer Gesellschaft Einlagen zu erbringen, so können diese durch Bareinlage oder durch Sacheinlage erfolgen. Bei der GmbH kann daher z.B. das Stammkapital entweder durch Bareinzahlung auf das Geschäftskonto oder durch Einbringung einer Sache (z.B. Unternehmen, Grundstück) erfolgen. Nicht zulässig ist die Sachgründung bei einer Gründung mit Musterprotokoll nach § 2 Abs. 1a GmbHG oder bei der Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) nach § 5 Abs. 2 GmbHG. Im Gegensatz zur Bargründung muss im Falle der Sachgründung der Handelsregisteranmeldung zusätzlich ein Sachgründungsbericht der Gesellschafter beigefügt werden, in dem diese die für die Angemessenheit der Leistung für die Sacheinlagen wesentlichen Umstände darlegen. Wird ein Unternehmen als Sacheinlage eingebracht, so sind weiterhin die Jahresergebnisse der letzten beiden Geschäftsjahre anzugeben. Der Sachgründungsbericht ist von sämtlichen Gründungsgesellschaftern zu unterschreiben. Bei der Einbringung eines Unternehmens ist zudem regelmäßig eine Einbringungsbilanz vorzulegen. Gegebenenfalls sind dem Handelsregister darüber hinaus weitere Unterlagen vorzulegen, denen sich entnehmen lässt, dass der Wert der Sacheinlage den Nennwert der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht.