Vollmachtloser Vertreter

Bei notariellen Beurkundungen kommt es häufig vor, dass ein Urkundsbeteiligter nicht an dem vereinbarten Beurkundungstermin teilnehmen kann. Hintergrund kann sein, dass ein Beteiligter zu weit vom Notarsitz entfernt wohnt und die Anreise zu aufwendig ist oder nicht alle Urkundsbeteiligten einen gemeinsamen Termin beim Notar finden. Doch auch in diesen Fällen ist eine Beurkundung grundsätzlich möglich. Es ist dann möglich, dass eine bei der Beurkundung anwesende Personen als vollmachtloser Vertreter des Nichtanwesenden auftritt. Dies wird auch entsprechend in der Urkunde vermerkt. Der Vertrag wird dann erst wirksam, wenn dem Notar die Nachgenehmigung des Nichterschienen, in der dieser erklärt, dass er mit sämtlichen Erklärungen und Vollmachten in der beurkundeten Urkunde einverstanden ist, zugeht. Wird die Nachgenehmigung nicht erteilt, ist der Vertrag unwirksam. Die Nachgenehmigung muss lediglich öffentlich beglaubigt sein. Der Nichterschiene kann daher mit dem Entwurf der Nachgenehmigung zu einem beliebigen Notar gehen und dort seine Unterschrift beglaubigen lassen. Die ursprüngliche Urkunde wird ihm somit nicht mehr vorgelesen. In einer notariellen Urkunde sind viele Belehrungen enthalten, mit denen der Notar die Beteiligten auf Risiken hinweist. Da zudem eine Urkunde in der Regel von dem Notar verlesen wird, besteht die Möglichkeit, Fragen zu stellen und Belehrungen noch ausführlicher zu erteilen. Aus diesem Grund sollte der Notar auch grundsätzlich darauf hinwirken, dass möglichst alle Urkundsbeteiligten an der Beurkundung teilnehmen. Handelt es sich um einen Verbrauchervertrag, dann soll der Notar nach § 17 Abs. 2a Nr. 1 Beurkundungsgesetz sogar darauf hinwirken, dass der Verbraucher seine Erklärungen persönlich vor dem Notar abgibt. Sollte das im Ausnahmefall nicht möglich sein, so soll die Erklärung für den Verbraucher nur durch eine Vertrauensperson von ihm abgegeben werden.