Apostille

Soll eine Urkunde im Ausland verwendet werden oder eine ausländische Urkunde in Deutschland, ist in der Regel die Legalisation erforderlich. Einige Staaten haben jedoch das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl. 1965 II S. 875) abgeschlossen. In diesen Staaten ist statt der Legalisation die Apostille möglich, bei der es sich um eine vereinfachte Beglaubigungsform handelt. Auch Deutschland ist dem Haager Übereinkommen beigetreten. Bei notariellen Urkunden sind in Deutschland die Landgerichte für die Erteilung der Apostille zuständig. Andere Urkunden beglaubigen in Hessen die Regierungspräsidien, um sie im Ausland verwenden zu können.