Eröffnungsprotokoll

Ist beim Gericht ein Testament oder ein Erbvertrag hinterlegt oder wird nach dem Tod eines Erblassers ein handschriftliches Testament beim Nachlassgericht abgegeben, dann eröffnet das Gericht diese letztwilligen Verfügungen (Testamente oder Erbverträge). Zu dieser Eröffnung werden die Erben in der Regel nicht geladen. Das Gericht erstellt ein Eröffnungsprotokoll und versendet dieses mit Abschriften der letztwilligen Verfügungen an die Erben. Handelt es sich um ein notarielles Testament oder Erbvertrag, dann reicht die Vorlage des Eröffnungsprotokolls nebst der Abschrift des Testaments oder Erbvertrages aus, um die Erbenstellung nachzuweisen. Ein Erbschein ist in diesem Fall nicht erforderlich. Auch das Grundbuchamt muss ohne Erbschein und lediglich nach Vorlage des Eröffnungsprotokolls nebst notariellem Testament oder Erbvertrag eine Immobilie auf die Erben umschreiben. Liegt somit ein notarielles Testament oder Erbvertrag vor, können später die Kosten für einen Erbscheinsantrag gespart werden.