Erbschein

Was ist ein Erbschein?

Der Erbschein ist ein amtliches Dokument, das vom Nachlassgericht ausgestellt wird und die Erbenstellung einer Person bestätigt. Er dient als Nachweis für das Erbrecht einer Person und ermöglicht es, über den Nachlass des Verstorbenen zu verfügen. Der Erbschein wird oft benötigt, um beispielsweise Konten, Immobilien oder andere Vermögenswerte des Erblassers zu eröffnen oder zu übertragen.

Liegt kein notarielles Testament oder kein Erbvertrag vor, dann muss der Erbe einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen, um seine Erbenstellung nachweisen zu können. Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins beinhaltet eine eidesstattliche Versicherung des Erben. Hierfür ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Alternativ ist es auch möglich, den Antrag zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.

Der Erbe muss in diesem Antrag unter anderem angeben, ob es sich um gesetzliche Erbfolge handelt oder Testamente vorliegen, sie benennen und vorlegen. Er muss die Erbquote angeben sowie mitteilen, dass er das Erbe angenommen hat und verschiedene Erklärungen abgeben, beispielsweise ob über das Erbrecht ein Rechtsstreit anhängig ist oder dass keine Scheidungsvoraussetzungen für die Ehe mit dem Erblasser vorliegen. Weiterhin muss der Erbe seine Erbenstellung mit Personenstandsurkunden (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil) nachweisen. Dazu müssen diese notfalls beim zuständigen Amt beantragt werden, um sie dem Nachlaßgericht vorlegen zukönnen.

Über den erteilten Erbschein kann der Erbe seine Erbenstellung nachweisen. Die Ausstellung eines Erbscheins ist nur erforderlich, wenn kein notariell beurkundetes Testament oder kein notariell beurkundeter Erbvertrag exisitiert oder wenn in diesen Dokumenten keine klaren Regelungen zur Erbfolge getroffen wurden. (siehe Eröffnungsprotokoll).

Kosten Erbschein

Die Kosten für einen Erbschein richten sich nach dem Wert des Nachlasses. Sie sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt und setzen sich je zur Hälfte aus der Gebühr für die Erteilung des Erbscheins und den Kosten für die eidesstattliche Erklärung zusammen. Zudem können weitere Auslagen für Beglaubigungen und Zustellungen hinzukommen sowie für eventuell erforderliche Gutachten, z. B. für die Wertermittlung von vererbten Immobilien.

Alternative: Erbvertrag oder Testament beim Notar

Wurden Testament oder Erbvertrag beim Notar erstellt, so ist i.d.R. kein Erbschein erforderlich. Hierdurch können Kostenvorteile entstehen. Der Prozess der Testamentseröffnung beschleunigt und vereinfacht sich. Es müssen keine Personenstandsurkunden vorgelegt werden.

Die Gebühren für die Beurkundung eines Testaments beim Notar sind einheitlich geregelt. Sie orientieren sich an der Höhe des Nachlasses zum Zeitpunkt der Testamentserstellung, während die Gebühren für den Erbschein zum Zeitpunkt des Erbfalls ermittelt werden.

Darüber hinaus berät der Notar bei der Errichtung des Testaments oder Erbvertrags und sorgt für eine rechtssichere Niederschrift des letzten Willens. Erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten können bestmöglich ausgenutzt und Formfehler vermieden werden.

Ferner sorgt der Notar für eine Hinterlegung beim Nachlassgericht und die Registrierung im zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer. Dies ermöglicht eine schnelle und einfache Abwicklung im Erbfall.

Ausführliche Informationen finden Sie im Fachbeitrag:

Testament schreiben: Diese Vorteile bietet Ihnen die Zusammenarbeit mit einem Notar