Grundschuld
Eine Grundschuld ist die Belastung eines Grundstücks (oder Teil- und Wohnungseigentums oder Erbbaurechts), welche im Grundbuch in Abteilung III eingetragen wird. Die Grundschuld wird in der Regel für Banken zur Sicherung von Darlehen und Kaufpreisfinanzierungen bestellt und eingetragen. Wird das Darlehen dann von dem Darlehensnehmer nicht bedient, kann die Bank aus der Grundschuld vorgehen und erhält bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks den durch die Grundschuld abgesicherten Betrag aus dem Versteigerungserlös. Bei Grundstückskaufverträgen wird in der Regel eine Finanzierungsvollmacht aufgenommen, so dass der Käufer aufgrund dieser Vollmacht auch im Namen des Verkäufers eine Grundschuld bestellen kann. Die Vollmacht ist erforderlich, da zu diesem Zeitpunkt der Verkäufer noch Eigentümer des Grundstücks ist und nur er die Grundschuld bestellen kann. Die Grundschuld dient als Sicherheit für die Kaufpreiszahlung, die ganz oder teilweise aus dem mit der Bank abgeschlossenen Darlehensvertrag gezahlt wird. Als Absicherung des Verkäufers wird in dem Grundstückskaufvertag eine Sicherungsabrede aufgenommen, nach der der Käufer und die Bank die Grundschuld bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung nur als Sicherheit verwenden darf in der Höhe, in der tatsächlich auf die Kaufpreisschuld gezahlt wurde.