Unternehmertestament

Kann oder möchte ein Unternehmer eine Unternehmensnachfolge nicht bereits zu Lebzeiten durchführen, so besteht die Möglichkeit, dies in einem Testament, dem sogenannten Unternehmertestament zu regeln. Dabei ist das Unternehmertestament auf die in dem Gesellschaftsvertrag des jeweiligen Unternehmens getroffenen Nachfolgeregelungen anzupassen. Das Handels-und Gesellschaftsrecht geht nämlich in diesem Punkt dem Erbrecht vor. So sind beispielsweise gewisse Gesellschaftsbeteiligungen nicht vererblich. In dem Gesellschaftsvertrag können jedoch abweichende Regelungen getroffen werden. Beispielsweise können bei Personengesellschaften in dem Gesellschaftsvertrag qualifizierte Nachfolgeklausel getroffen werden. So kann in dem Gesellschaftsvertrag bestimmt sein, dass nur bestimmte Personen die Gesellschaftsbeteiligung im Wege der Erbfolge erhalten können. Setzt nun jedoch der Unternehmer eine andere Person in seinem Testament als Erbe oder Vermächtnisnehmer ein, die jedoch nach dem Gesellschaftsvertrag gar nicht die Gesellschafterstellung erhalten kann, so geht die Regelung in dem Testament ins Leere. Dem Notar müssen daher bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten stets die Gesellschaftsverträge der betroffenen Unternehmen vorgelegt werden, um eine sichere Unternehmensnachfolge zu gewährleisten. Auch können Abfindung-und Ausgleichsansprüche sowie Pflichtteilsansprüche von Erben oder Enterbten gegen den Unternehmensnachfolger entstehen, die nicht die Unternehmensbeteiligung erhalten und damit diesen und gegebenenfalls auch die Gesellschaft in Zahlungsschwierigkeiten bringen. Es ist daher stets zu überprüfen, was diesbezüglich in den Gesellschaftsverträgen geregelt ist. Ferner können Überraschungen für den Unternehmensnachfolger auch bereits vorsorgend verhindert werden, wenn der Erblasser mit den zukünftigen Erben bzw. Personen, die nicht die Unternehmensnachfolge antreten, bereits zu Lebzeiten Pflichtteilsverzichtsverträge und Ausgleichsvereinbarungen schließt.