23.02.2017

Die Gründung einer GmbH kompetent, einfach, schnell und zum festen Preis beim Notar

Von Notarin Bettina Selzer

Für die Gründung einer GmbH benötigt man in Deutschland die Mithilfe eines Notars. Die anfallenden Notarkosten sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt und umfassen im Wesentlichen die wichtigen Punkte, die bei der GmbH-Gründung formal zu beachten sind.

Im Trend liegen seit einiger Zeit Unternehmen, die Gründern anbieten, für sie die Gründung einer GmbH schnell und zum Festpreis zu übernehmen. Dieses Serviceangebot ist jedoch nicht immer sinnvoll. GmbH-Gründer sollten prüfen, ob sie wirklich profitieren, z.B. in Form von Zeit- und Kostenersparnis, oder ob sie unter Umständen lediglich für bestimmte Leistungen doppelt bezahlen. Denn oftmals werden hier Dienstleistungen kostenpflichtig angeboten, obwohl diese Tätigkeiten vom Notar oder der Notarin bei der GmbH-Gründung sowieso übernommen werden und dort auch bezahlt werden müssen, da sie in den gesetzlichen Notargebühren bereits enthalten sind. Dies gilt auch dann, wenn Sie vorher ein entsprechendes Gründungsunternehmen vorgeschaltet hatten.

Beispielsweise wird von den Gründungsunternehmen eine kurze Beratung durch einen Anwalt, eine Mustersatzung, die Namensprüfung bei der IHK, die Anmeldung beim Finanzamt angeboten. Beim Notar sind in den Gründungskosten, die er nach dem Notarkostengesetz abrechnet, jedoch immer schon enthalten:

  • eine individuelle Beratung, die gerade bei Mehrpersonengesellschaften auch länger dauern kann, weil dort der Grundstein für den Gesellschaftsvertrag (Satzung) gelegt wird.
  • die IHK-Anfrage in Bezug auf die Namensprüfung,
  • der Entwurf einer individuellen und auf Sie maßgeschneiderten Satzung, bei der beispielsweise der passende Gegenstand eingearbeitet wird. Je nachdem, wie die Beteiligungsverhältnisse liegen und wessen Stimmen welche Macht haben sollen, in welche Richtung die Gesellschaft gehen soll, ob beispielsweise Mitarbeiter später beteiligt werden sollen, das Unternehmen von den Gesellschaftern aus dem gemeinsamen Ehevermögen genommen werden soll, etc., wird die Satzung entsprechend auf Ihre Bedürfnisse entworfen,
  • die Aufklärung über den Ablauf der Gründung und welche Schritte von Ihnen unternommen werden müssen (zügige Anbringung eines Namensschildes auf dem Briefkasten der Gesellschaft, Beauftragung eines kompetenten Steuerberaters, der die Anmeldung der Gesellschaft beim Finanzamt übernimmt und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für Sie beantragt, zügige Zahlung der Gerichtskosten zwecks beschleunigter Eintragung im Handelsregister).

Der Notar wird die Gründung kompetent, schnell und zum festen Preis (der ihm nach dem Notarkostengesetz vorgeschrieben ist) übernehmen. Zusätzliche Unterstützung durch die Dienstleistungen eines Gründungsunternehmens sind hierfür i.d.R. nicht notwendig und die Kompetenz liegt beim Notar auf der Hand. Denn Schnelligkeit liegt auch im Interesse des Notars, weshalb am Anfang meist auch mit Formularen (Checkliste für die GmbH-Gründung) gearbeitet wird, die Sie mit Ihren Daten und Fragen ausfüllen.

Besonders nachteilig kann übrigens sein, wenn Sie zum von Ihnen beauftragten Notar eine fertige Satzung mitbringen und mitteilen, dass sie von einem Rechtsanwalt angefertigt wurde. Dann ist der Notar nämlich nicht verpflichtet, Sie in Bezug auf eine individuelle Satzung zu beraten. Er wird die Satzung, die sie mitbringen, meist ohne Änderung beurkunden. Kommen hier beispielsweise vorgefertigte Mustersatzungen zum Einsatz, haben Sie unter Umständen einen großen Nachteil, der Ihnen finanziell keinen Vorteil bringt. Der Notar dürfte einen individuell abgestimmten Satzungsentwurf nach dem Kostengesetz ja sowieso nicht extra abrechnen, denn die Kosten für die Beratung und Anfertigung einer individuellen Satzung sind in den GmbH-Gründungskosten beim Notar enthalten.