14.12.2017

Gesetzliches Erbrecht und Ehegattenerbrecht

Von Notarin Sonja Reiff

Wenn kein Testament oder kein Erbvertrag gemacht wurde, tritt im Erbfall automatisch die gesetzliche Erbfolge ein. Vielen Mandanten ist aber gar nicht bewusst, wie diese tatsächlich aussieht. Gerade die Regelungen des Ehegattenerbrechts sind häufig gar nicht bekannt.

Ist ein Erblasser verheiratet und hat zwei Kinder, so erbt der Ehegatte nach § 1931 I BGB neben den Kindern zu ¼. Waren die Ehegatten zudem im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, so erhöht sich der Erbteil des Ehegatten nach § 1371 I BGB pauschal um ein weiteres ¼. Der Ehegatte erbt dann insgesamt  zu ½ und die Kinder jeweils zu ¼.

Alternativ hat der Ehegatte auch stets die Möglichkeit, das Erbe nach § 1371 III BGB auszuschlagen. In diesem Fall erhält er den Pflichtteil, das ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und somit 1/8. Statt der pauschalen Abgeltung des Zugewinnausgleichs durch Erhöhung der Erbquote um ein weiteres ¼, kann der Ehepartner nach § 1371 II BGB den tatsächlichen Zugewinnausgleich verlangen.  Wenn ein Ehegatte einen hohen Zugewinnausgleichsanspruch hat, kann die Summe des Pflichtteils und des tatsächlichen Zugewinnausgleichs daher höher sein als ihm als Erbe über seine erhöhte Erbquote zustünde.

Bestand beim Erbfall Gütertrennung, dann erben Ehegatten und Kinder zu gleichen Teilen.

War ein Erblasser in Zugewinngemeinschaft verheiratet und hat keine Kinder, so erbt der überlebende Ehegatte inklusive der Erhöhung nach § 1371 BGB zu ¾ und die Eltern jeweils zu 1/8. Ist ein oder sind beide Elternteile bereits verstorben, so treten an deren Stelle die Geschwister des Erblassers.

Häufig ist von Mandanten jedoch gar nicht gewünscht, dass der überlebende Ehepartner mit Eltern und/oder Geschwister zusammen in Erbengemeinschaft erbt.

Das Ehegattenerbrecht endet zudem auch erst dann, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Leben Ehepartner bereits getrennt, aber der Erblasser hat noch nicht die Scheidung beantragt oder einer durch seinen Ehepartner beantragten Scheidung nicht zugestimmt, dann erbt der überlebende Ehegatten weiterhin gemäß der vorbezeichneten Grundsätze.

Im Falle einer Trennung sollte daher unbedingt auch an diesen Aspekt gedacht und bei der nicht gewünschte Folge des Ehegattenerbrechts ein Testament gemacht werden, in dem der noch nicht geschiedene Ehepartner von der Erbfolge ausgeschlossen wird. Die möglicherweise ungewollten Folgen der gesetzlichen Erbfolge lassen sich nämlich stets durch die Errichtung eines Testaments oder eines Erbvertrages ausschließen. In einer solchen letztwilligen Verfügung kann der Erblasser dann frei bestimmen, wer Erbe werden soll und bei mehreren Erben zu welcher Quote.

Mehrere Erben bilden stets eine Erbengemeinschaft.  Das bedeutet, dass die Erbschaft als Ganzes und ungeteilt auf die Miterben übergeht, denen sämtliche Nachlassgegenstände gemeinsam gehören. Erst wenn die Erbengemeinschaft sich auseinandersetzt und die Nachlassgegenstände gemäß der jeweiligen Erbquote untereinander aufteilt und die Erbengemeinschaft auflöst, kann jeder Erbe über die ihm zugeteilten Gegenstände alleine verfügen und bestimmen.