06.07.2026

Erbvertrag und Vollmachten für unverheiratete Paare: So schaffen Sie rechtliche Sicherheit.

Notare Bettina Selzer und Sonja Reiff

Wer als unverheiratetes Paar gemeinsam eine Immobilie kauft, steht vor einer ganzen Reihe rechtlicher Fragen. In unserem Ratgeber zum Immobilienkauf ohne Trauschein haben wir ausführlich dargestellt, wie Eigentumsverhältnisse, Finanzierung und Partnerschaftsvertrag geregelt werden sollten.

Doch mit dem Kauf allein ist es nicht getan. Denn eine Frage bleibt offen, die viele Paare erst spät bedenken: Was geschieht, wenn einer von uns stirbt? Und wer entscheidet, wenn einer von uns plötzlich nicht mehr handlungsfähig ist?

Für Ehepaare hält das Gesetz auf beide Fragen Antworten bereit: gesetzliches Erbrecht, Wohnrecht des überlebenden Ehegatten, Notvertretungsrecht in Gesundheitsfragen. Für unverheiratete Paare gilt nichts davon. Wer hier Sicherheit will, muss sie selbst schaffen.

Im folgenden Beitrag zeigen wir Ihnen, wie das mit einem notariellen Erbvertrag, einer durchdachten Absicherung des Wohnrechts und den richtigen Vollmachten gelingt.

Inhalt

  1. Erbvertrag oder Einzeltestament: Welche Nachlassregelung ist die richtige?
  2. Absicherung des Wohnrechts im Todesfall
  3. Besonderheiten bei gemeinsamen Kindern und Patchwork-Familien
  4. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Handlungsfähig bleiben
  5. Zusammenfassung und Handlungsempfehlungen
  6. Häufig gestellte Fragen
 

1. Erbvertrag oder Einzeltestament: Welche Nachlassregelung ist die richtige?

1.1 Kein gemeinschaftliches Testament ohne Ehe

Viele Paare kennen das sogenannte „Berliner Testament“: Beide Partner setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder erben erst nach dem Tod des zweiten Partners. Dieses Modell ist beliebt, weil es einfach und wirkungsvoll ist.

Allerdings steht es ausschließlich Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zur Verfügung. § 2265 BGB ist hier eindeutig: Ein gemeinschaftliches Testament können nur Personen errichten, die miteinander verheiratet sind oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen. Unverheiratete Paare sind von dieser Möglichkeit ausgeschlossen, egal wie lange sie zusammenleben.

Eine mögliche Alternative für unverheiratete Paare sind Einzeltestamente. Jeder Partner kann für sich ein Testament errichten und darin den anderen als Erben einsetzen. Das klingt zunächst nach einer gleichwertigen Lösung. Der entscheidende Unterschied liegt jedoch in der fehlenden Bindungswirkung:

Jeder Partner kann sein Einzeltestament jederzeit widerrufen oder ändern, ohne den anderen darüber zu informieren. Es gibt also keine Sicherheit, dass die getroffene Regelung im Ernstfall noch Bestand hat.

1.2 Der notarielle Erbvertrag: Bindungswirkung als Vorteil und als Risiko

Genau hier setzt der Erbvertrag an. Er ist in den §§ 2274 ff. BGB geregelt und steht – anders als das gemeinschaftliche Testament – allen Personen offen, unabhängig von ihrem Familienstand. Zwei oder mehr Personen können darin verbindliche erbrechtliche Verfügungen treffen.

Der Erbvertrag muss zwingend notariell beurkundet werden (§ 2276 BGB). Beide Vertragspartner müssen persönlich und gleichzeitig beim Notar anwesend sein. Diese Formstrenge ist kein Selbstzweck: Sie stellt sicher, dass beide Seiten umfassend beraten werden und die Tragweite ihrer Verfügungen verstehen.

Der wesentliche Vorteil gegenüber Einzeltestamenten liegt in der Bindungswirkung: Vertragsmäßige Verfügungen (also solche, die beide Partner gemeinsam als verbindlich vereinbart haben) können nicht einseitig widerrufen werden (§ 2289 BGB). Beide Partner können sich darauf verlassen, dass die getroffene Regelung Bestand hat.

Typische Regelungen im Erbvertrag für unverheiratete Paare:

Gegenseitige Erbeinsetzung: Der überlebende Partner wird Alleinerbe oder Miterbe.

Vermächtnisse: Etwa ein lebenslanges Wohnrecht oder ein Nießbrauch an der gemeinsamen Immobilie (dazu ausführlich unter Abschnitt 2).

Schlusserbeneinsetzung: Gemeinsame Kinder oder Kinder aus früheren Beziehungen werden als Erben des zuletzt Versterbenden bestimmt.

Rücktrittsvorbehalte: Für den Fall, dass die Beziehung endet, kann ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart werden.

Ob ein Erbvertrag die richtige Wahl ist, hängt vom Einzelfall ab. Die Bindungswirkung schützt beide Partner vor einem einseitigen Widerruf. Sie schränkt aber auch die Verfügungsfreiheit ein. So können lebzeitige Verfügungen über das eigene Vermögen unter Umständen an § 2287 BGB scheitern, wenn sie den Vertragserben beeinträchtigen.

Gerade bei jüngeren Paaren, sich verändernden Vermögensverhältnissen oder komplexen Familiensituationen kann es sinnvoll sein, stattdessen auf aufeinander abgestimmte Einzeltestamente zu setzen und die gegenseitige Absicherung über andere Instrumente zu flankieren, etwa ein dinglich gesichertes Wohnrecht oder eine Risikolebensversicherung.

Welche Gestaltung im konkreten Fall vorzugswürdig ist, sollte im Rahmen einer notariellen Beratung sorgfältig abgewogen werden.

1.3 Flexibilität wahren: Rücktrittsvorbehalt und Änderungsmöglichkeiten

Ein häufiges Bedenken lautet: Ist ein Erbvertrag nicht grundsätzlich zu starr?
Die Antwort: Nein. Sofern er klug gestaltet ist.

Zunächst ist zu unterscheiden: Ein Erbvertrag kann sowohl vertragsmäßige als auch einseitige Verfügungen enthalten. Nur die vertragsmäßigen Verfügungen entfalten Bindungswirkung. Einseitige Verfügungen, wie ein Vermächtnis zugunsten eines Freundes, kann der Verfügende jederzeit frei widerrufen.

Für die vertragsmäßigen Verfügungen gilt: Eine Änderung ist grundsätzlich nur einvernehmlich möglich, also durch einen neuen notariellen Vertrag beider Partner.

Genau deshalb ist der Rücktrittsvorbehalt ein so wichtiges Gestaltungselement. Er ermöglicht es, den Erbvertrag unter bestimmten Voraussetzungen einseitig aufzuheben, etwa wenn die Lebensgemeinschaft aufgelöst wird.

Ohne einen solchen Vorbehalt bleibt der Erbvertrag auch nach einer Trennung wirksam, was in der Praxis oft nicht gewünscht ist und zu erheblichen Problemen führen kann.

Empfehlung: Lassen Sie in Ihren Erbvertrag stets einen Rücktrittsvorbehalt für den Fall der Trennung aufnehmen. So verbinden Sie Bindungswirkung mit der nötigen Flexibilität.

 

2. Absicherung des Wohnrechts im Todesfall

2.1 Das Problem: Ohne Regelung droht der Verlust des Zuhauses

Stellen Sie sich folgende Situation vor: Ein unverheiratetes Paar lebt seit Jahren in der gemeinsamen Wohnung. Einer der Partner verstirbt unerwartet. Da kein Testament und kein Erbvertrag existieren, greift die gesetzliche Erbfolge. Und diese kennt den überlebenden Lebenspartner nicht.

Erben sind nach §§ 1924 ff. BGB die Kinder des Verstorbenen. Gibt es keine Kinder, erben die Eltern, danach Geschwister. Der überlebende Partner geht leer aus.

Schlimmer noch: Die Erben können als neue Miteigentümer den Verkauf der Immobilie verlangen oder den überlebenden Partner zum Auszug auffordern.

Für Ehegatten sieht das Gesetz einen umfassenden Schutz vor: Sie haben ein gesetzliches Erbrecht (§ 1931 BGB) und erben neben Kindern mindestens ein Viertel des Nachlasses, bei Zugewinngemeinschaft sogar die Hälfte. Für unverheiratete Partner gibt es keine vergleichbare Regelung. Sie sind erbrechtlich nicht besser gestellt als eine fremde Person.

2.2 Gestaltungsmöglichkeiten

Um den überlebenden Partner abzusichern, stehen mehrere Instrumente zur Verfügung, die sich auch kombinieren lassen:

Wohnrecht (§ 1093 BGB)

Das Wohnrecht ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Es berechtigt den Inhaber, eine bestimmte Wohnung oder ein Gebäude unentgeltlich zu bewohnen. Es wird im Grundbuch eingetragen und ist damit dinglich gesichert. Damit gilt es auch gegenüber späteren Eigentümern, etwa den Erben.

Wichtige Eigenschaften: Das Wohnrecht ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Es erlischt mit dem Tod des Berechtigten. Eine Vermietung der Räume an Dritte ist grundsätzlich nicht gestattet, es sei denn, dies wird ausdrücklich vereinbart.

Im Erbvertrag kann das Wohnrecht als Vermächtnis zugunsten des überlebenden Partners angeordnet werden. Die Erben sind dann verpflichtet, die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.

Nießbrauch (§ 1030 BGB)

Der Nießbrauch geht weiter als das Wohnrecht. Er berechtigt nicht nur zum Bewohnen, sondern zur umfassenden Nutzung der Immobilie einschließlich einer möglichen Vermietung. Das kann wirtschaftlich sinnvoll sein, etwa wenn der überlebende Partner die Immobilie nicht mehr selbst bewohnen kann oder will, aber die Mieteinnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt.

Zudem bietet der Nießbrauch im Einzelfall steuerliche Vorteile: Der Kapitalwert des Nießbrauchs mindert den steuerlichen Wert der Zuwendung, was die Erbschaft- oder Schenkungsteuer reduzieren kann.

Erbeinsetzung des Partners

Die direkteste Form der Absicherung ist die Erbeinsetzung: Der überlebende Partner wird im Erbvertrag zum Alleinerben oder Miterben bestimmt und erhält damit unmittelbar Eigentum an der Immobilie. Allerdings sind dabei die Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger zu beachten (dazu ausführlich unter Abschnitt 3) sowie steuerliche Aspekte (siehe 2.3).

Empfehlung: Welches dieser Instrumente das richtige ist, hängt wesentlich von der familiären Situation ab. Gibt es keine pflichtteilsberechtigten Angehörigen, kann die Erbeinsetzung des Partners im Erbvertrag die einfachste und wirksamste Lösung sein. Sind hingegen Kinder vorhanden, insbesondere aus früheren Beziehungen, kann eine Vermächtnislösung vorzugswürdig sein. Die Kinder werden dann als Erben eingesetzt, der überlebende Partner erhält ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch als Vermächtnis. So wird die Pflichtteilsproblematik entschärft, und der überlebende Partner behält das Recht, in der Immobilie zu wohnen (dazu ausführlich unter Abschnitt 3).

Welche Gestaltung im konkreten Fall sinnvoll ist, sollte im Rahmen einer notariellen Beratung geprüft werden.

2.3 Steuerliche Aspekte

Ein Punkt, der bei aller Vorsorge nicht übersehen werden darf: Unverheiratete Partner gehören erbschaftsteuerlich zur Steuerklasse III. Der persönliche Freibetrag beträgt lediglich 20.000 EUR, im Vergleich zu 500.000 EUR bei Ehegatten. Darüber hinaus gelten Steuersätze von 30 bis 50 Prozent.

Die steuerlichen Einzelheiten haben wir in unserem Beitrag zum Immobilienkauf ohne Trauschein ausführlicher dargestellt. Welche Gestaltung im Einzelfall optimal ist, sollte im Rahmen der notariellen Beratung unter Mitwirkung eines Steuerberaters geprüft werden.

 

3. Besonderheiten bei gemeinsamen Kindern und Patchwork-Familien

3.1 Gemeinsame Kinder: Pflichtteilsansprüche und Schlusserbfolge

Haben unverheiratete Partner gemeinsame Kinder, entsteht eine Konstellation, die auf den ersten Blick einfach wirkt, aber rechtlich durchaus anspruchsvoll ist.

Die Kinder sind gesetzliche Erben beider Elternteile. Das gilt unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Der überlebende Partner hingegen hat, wie dargestellt, kein gesetzliches Erbrecht. Ohne Erbvertrag erben also die Kinder, während das überlebende Elternteil leer ausgeht.

Im Erbvertrag lässt sich auch dies regeln: Der überlebende Partner wird dann beispielsweise zunächst als Alleinerbe eingesetzt, die gemeinsamen Kinder als Schlusserben. Sie erben also erst nach dem Tod des zweiten Elternteils. Dieses Modell entspricht im Ergebnis dem „Berliner Testament“ für Ehepaare.

Allerdings haben die Kinder auch bei einer solchen Gestaltung einen Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch. Er wird sofort mit dem Erbfall fällig.

Das kann den überlebenden Partner in eine schwierige Lage bringen, insbesondere dann, wenn das Vermögen überwiegend in der gemeinsamen Immobilie gebunden ist. Im schlimmsten Fall muss die Immobilie verkauft werden, um die Pflichtteilsansprüche zu bedienen.

Gestaltungsmöglichkeiten:

Pflichtteilsverzichtsvertrag: Volljährige Kinder können notariell auf ihren Pflichtteil verzichten (§ 2348 BGB). Dies setzt allerdings die freiwillige Mitwirkung der Kinder voraus und wird häufig mit einer Gegenleistung verbunden, etwa einer Zuwendung zu Lebzeiten.

Risikolebensversicherung: Eine Lebensversicherung zugunsten des überlebenden Partners kann die Liquidität sichern, die zur Befriedigung von Pflichtteilsansprüchen benötigt wird, ohne dass die Immobilie veräußert werden muss.

Vermächtnislösung: Statt einer Vollerbeinsetzung erhält der überlebende Partner ein Vermächtnis (z. B. Nießbrauch an der Immobilie), während die Kinder als Erben eingesetzt werden. Dies kann die Pflichtteilsproblematik entschärfen, da die Kinder bereits Erben sind.

3.2 Patchwork-Konstellationen: Kinder aus früheren Beziehungen

Besonders komplex wird die Lage, wenn einer oder beide Partner Kinder aus früheren Beziehungen haben. Diese Kinder sind pflichtteilsberechtigt gegenüber ihrem jeweiligen Elternteil, und sie haben häufig kein persönliches Interesse daran, den überlebenden Partner des verstorbenen Elternteils abzusichern.

Praxisbeispiel: Partner A und Partner B leben unverheiratet zusammen in einer gemeinsamen Immobilie. Partner A hat zwei Kinder aus einer früheren Beziehung. Im Erbvertrag ist Partner B als Alleinerbe eingesetzt. Partner A verstirbt. Die Kinder aus der früheren Beziehung machen ihren Pflichtteil geltend. Bei einem Nachlasswert von 400.000 EUR und zwei Kindern beträgt der Pflichtteil jedes Kindes ein Viertel, also jeweils 100.000 EUR. Partner B muss insgesamt 200.000 EUR aufbringen – und das sofort.

Lösungsansätze:

Nießbrauch statt Vollerbeinsetzung: Wird dem überlebenden Partner statt des Eigentums ein Nießbrauch an der Immobilie zugewandt, fällt die Immobilie selbst in den Nachlass und geht an die Kinder als Erben. Der Pflichtteilsanspruch entfällt dann, weil die Kinder bereits Erben sind. Der überlebende Partner behält gleichzeitig das Recht, die Immobilie zu nutzen.

Risikolebensversicherung: Eine über Kreuz abgeschlossene Risikolebensversicherung (jeder Partner versichert das Leben des anderen) stellt sicher, dass im Todesfall Liquidität vorhanden ist, ohne dass die Immobilie belastet werden muss. Ob die Versicherungsleistung dem Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB unterliegt, hängt allerdings von der konkreten Vertragsgestaltung ab. Ist der überlebende Partner selbst Versicherungsnehmer einer Versicherung auf das Leben des Verstorbenen, fällt die Leistung nicht in den Nachlass. Schließt hingegen der Erblasser eine Versicherung auf sein eigenes Leben ab und benennt den Partner als Bezugsberechtigten, können die Prämienzahlungen als Schenkung gewertet werden und Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Die Gestaltung sollte daher im Rahmen der notariellen Beratung sorgfältig abgestimmt werden.

Frühzeitige Kommunikation: So schwierig das Thema auch sein mag, ein offenes Gespräch mit den Kindern über die geplante Nachlassregelung kann spätere Konflikte vermeiden. In manchen Fällen ist auch ein notarieller Pflichtteilsverzicht der Kinder gegen eine angemessene Abfindung möglich.

Ausführliche Informationen zur Nachlassplanung in Patchwork-Familien finden Sie in unserem Fachbeitrag „Erben und Vererben in der Patchwork-Familie“.

3.3 Sorgerecht: Ein Thema, das dazugehört

Abseits des Erbrechts sei auf einen Punkt hingewiesen, der für unverheiratete Eltern von erheblicher Bedeutung ist: das Sorgerecht.

Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, steht das Sorgerecht zunächst allein der Mutter zu (§ 1626a Abs. 3 BGB). Der Vater erhält das gemeinsame Sorgerecht nur, wenn beide Elternteile eine Sorgeerklärung abgeben, entweder beim Jugendamt oder durch notarielle Beurkundung.

Verstirbt die Mutter, ohne dass eine gemeinsame Sorgeerklärung vorliegt, ist der Vater nicht automatisch sorgeberechtigt. Das Familiengericht hat ihm die elterliche Sorge zwar zu übertragen, sofern dies dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 1680 Abs. 2 BGB). Dies erfordert jedoch ein gerichtliches Verfahren, das Zeit kostet und in einer ohnehin belastenden Situation zusätzliche Unsicherheit schafft.

Mit einer Sorgeerklärung vermeiden Sie diesen Umweg: Sie begründet das gemeinsame Sorgerecht unmittelbar und ohne gerichtliches Verfahren. Unverheirateten Paaren mit gemeinsamen Kindern ist daher zu empfehlen, die Sorgeerklärung frühzeitig abzugeben.

 

4. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: handlungsfähig bleiben

4.1 Ohne Vollmacht keine Vertretung

Ein schwerer Unfall, ein Schlaganfall, eine plötzliche Erkrankung: Situationen, in denen ein Mensch nicht mehr selbst entscheiden kann, treffen Familien oft ohne Vorwarnung.

Für Ehepaare hat der Gesetzgeber seit Januar 2023 eine Auffangregelung geschaffen: Das Ehegatten-Notvertretungsrecht nach § 1358 BGB erlaubt es Ehepartnern, sich in Angelegenheiten der Gesundheitssorge für bis zu sechs Monate gegenseitig zu vertreten. Für unverheiratete Partner gilt dieses Recht nicht! Ohne eine Vollmacht darf der Lebenspartner weder Auskünfte von Ärzten einholen noch über medizinische Behandlungen entscheiden.

Auch Bankgeschäfte oder Behördenangelegenheiten zu erledigen, sind ohne eine Vorsorgevollmacht nicht möglich.

Stattdessen bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer. Dies muss nicht zwingend der Lebenspartner sein.

4.2 Die Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie selbst, wer für Sie handeln darf, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Sie können Ihren Lebenspartner bevollmächtigen, Sie in folgenden Bereichen zu vertreten:

Gesundheitssorge: Entscheidungen über ärztliche Behandlungen, Einwilligung in Untersuchungen und Operationen

Aufenthaltsbestimmung: Entscheidung über den Wohnort, etwa bei einem notwendigen Umzug in eine Pflegeeinrichtung

Vermögenssorge: Verwaltung von Bankkonten, Abschluss und Kündigung von Verträgen, Verwaltung von Immobilien

Behörden- und Rechtsverkehr: Vertretung gegenüber Ämtern, Versicherungen und Gerichten

Die Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich formfrei. Sie kann also auch privatschriftlich erteilt werden. Dennoch empfehlen wir die notarielle Beglaubigung oder Beurkundung, und zwar aus mehreren Gründen:

  • Erstens verlangen Grundbuchämter für Immobiliengeschäfte eine notariell beglaubigte oder beurkundete Vollmacht.
  • Zweitens akzeptieren viele Banken privatschriftliche Vollmachten nicht oder nur eingeschränkt.
  • Drittens hat eine notarielle Vollmacht eine höhere Beweiskraft und wird im Rechtsverkehr ohne Weiteres anerkannt.

Die Vollmacht sollte zudem im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. So kann das Betreuungsgericht im Ernstfall feststellen, dass bereits eine Vollmacht existiert, und wird in der Regel von der Bestellung eines Betreuers absehen.

4.3 Die Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ergänzt die Vorsorgevollmacht um eine weitere Dimension: Sie richtet sich nicht an den Bevollmächtigten, sondern an die behandelnden Ärzte. In ihr legen Sie fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen wünschen oder ablehnen, etwa bei einer unheilbaren Erkrankung oder nach einem schweren Unfall.

Für den bevollmächtigten Partner ist die Patientenverfügung eine wichtige Orientierungshilfe: Sie gibt ihm Sicherheit darüber, welche Entscheidungen im Sinne des Betroffenen sind, und entlastet ihn in einer ohnehin belastenden Situation.

Empfehlung: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sollten gemeinsam und aufeinander abgestimmt erstellt werden. Die notarielle Beurkundung beider Dokumente stellt sicher, dass sie im Ernstfall anerkannt werden und keine Zweifel an ihrer Wirksamkeit bestehen. Die Anerkennung hängt doch nicht von einer notariellen Beurkundung ab.

 

5. Zusammenfassung und Handlungsempfehlungen

Unverheiratete Paare, die gemeinsam durchs Leben gehen, sollten ihre gegenseitige Absicherung nicht dem Zufall überlassen. Dies gilt insbesondere, beim Besitz einer gemeinsamen Immobilie.

Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick:

Erbvertrag oder Einzeltestament: Nur der notarielle Erbvertrag erlaubt unverheirateten Paaren, sich mit Bindungswirkung gegenseitig abzusichern. Ein Rücktrittsvorbehalt für den Fall der Trennung wahrt dabei die nötige Flexibilität. Je nach individueller Situation kann aber auch die Errichtung aufeinander abgestimmter Einzeltestamente eine sinnvolle Option sein.

Wohnrecht oder Nießbrauch im Grundbuch sichern: Ein dinglich gesichertes Wohnrecht oder ein Nießbrauch schützt den überlebenden Partner davor, von Erben aus dem gemeinsamen Zuhause verdrängt zu werden. Das gilt auch dann, wenn Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung errichten: Ohne diese Dokumente hat der Lebenspartner im Ernstfall kein Recht, für den anderen zu handeln. Die notarielle Beglaubigung oder Beurkundung und Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister sind dringend zu empfehlen.

Pflichtteilsansprüche frühzeitig berücksichtigen: Insbesondere bei Patchwork-Familien können Pflichtteilsansprüche den überlebenden Partner finanziell erheblich belasten. Gestaltungsmöglichkeiten wie Nießbrauch oder Pflichtteilsverzicht sollten geprüft werden.

Auch eine über Kreuz abgeschlossene Risikolebensversicherung kann sicherstellen, dass im Todesfall ausreichend Liquidität vorhanden ist, um Pflichtteilsansprüche zu bedienen oder laufende Kreditverpflichtungen zu erfüllen.

Wenn Sie als unverheiratetes Paar Ihre gegenseitige Absicherung rechtssicher gestalten möchten, beraten wir Sie gerne. Erbvertrag, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung können in einem gemeinsamen Notartermin aufeinander abgestimmt und beurkundet werden.

Vereinbaren Sie einen Termin in unserem Notarbüro in Frankfurt.

 

 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

 

1. Können unverheiratete Paare ein gemeinsames Testament errichten?

Nein. Das gemeinschaftliche Testament (und damit auch das beliebte „Berliner Testament“) steht nach § 2265 BGB ausschließlich Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zur Verfügung. Unverheiratete Paare können stattdessen einen notariellen Erbvertrag schließen, der eine vergleichbare gegenseitige Absicherung mit Bindungswirkung ermöglicht.

2. Was unterscheidet einen Erbvertrag von zwei Einzeltestamenten?

Einzeltestamente kann jeder Partner jederzeit und ohne Wissen des anderen widerrufen oder ändern. Der Erbvertrag hingegen entfaltet eine Bindungswirkung: Vertragsmäßige Verfügungen können nicht einseitig aufgehoben werden (§ 2289 BGB). Beide Partner haben damit die Sicherheit, dass die getroffene Regelung Bestand hat. Rücktrittsrechte, Anfechtung oder einvernehmliche Aufhebung bleiben jedoch möglich.

3. Ist ein Erbvertrag nicht zu starr? Was passiert bei einer Trennung?

Nein, sofern der Erbvertrag einen Rücktrittsvorbehalt enthält. Dieser ermöglicht es, den Vertrag bei Auflösung der Lebensgemeinschaft einseitig aufzuheben. Ohne einen solchen Vorbehalt bleibt der Erbvertrag allerdings auch nach einer Trennung wirksam. Deshalb ist diese Klausel regelmäßig dringend zu empfehlen.

4. Was passiert mit der gemeinsamen Immobilie, wenn mein Partner stirbt und wir nicht verheiratet sind?

Ohne testamentarische oder vertragliche Regelung greift die gesetzliche Erbfolge. Diese kennt den unverheirateten Partner nicht. Erben sind die Kinder, ersatzweise die Eltern oder Geschwister des Verstorbenen. Die Erben können als neue Miteigentümer den Verkauf der Immobilie verlangen. Ein im Erbvertrag angeordnetes Wohnrecht oder ein Nießbrauch schützt den überlebenden Partner davor, das gemeinsame Zuhause zu verlieren.

5. Was ist der Unterschied zwischen einem Wohnrecht und einem Nießbrauch?

Das Wohnrecht (§ 1093 BGB) berechtigt ausschließlich dazu, eine bestimmte Wohnung selbst zu bewohnen. Eine Vermietung an Dritte ist grundsätzlich nicht gestattet. Der Nießbrauch (§ 1030 BGB) geht weiter: Er berechtigt zur umfassenden Nutzung der Immobilie, einschließlich einer möglichen Vermietung. Das kann wirtschaftlich sinnvoll sein, wenn der überlebende Partner die Immobilie später nicht mehr selbst bewohnen kann oder will.

6. Warum brauchen unverheiratete Paare eine Vorsorgevollmacht?

Seit Januar 2023 dürfen Ehepartner sich in Gesundheitsfragen für bis zu sechs Monate gegenseitig vertreten (§ 1358 BGB). Für unverheiratete Partner gilt dieses Notvertretungsrecht nicht. Ohne Vorsorgevollmacht darf der Lebenspartner weder ärztliche Auskünfte einholen noch über Behandlungen entscheiden. Stattdessen bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer. Das muss nicht zwingend der Lebenspartner sein.

7. Welche steuerlichen Nachteile haben unverheiratete Paare im Erbfall?

Unverheiratete Partner gehören erbschaftsteuerlich zur Steuerklasse III. Der persönliche Freibetrag beträgt lediglich 20.000 EUR (Ehegatten: 500.000 EUR), und die Steuersätze liegen zwischen 30 und 50 Prozent. Diese erhebliche Differenz sollte bei der Nachlassplanung berücksichtigt werden, etwa durch eine Risikolebensversicherung oder eine steuerlich optimierte Vermächtnisgestaltung.

8. Brauchen unverheiratete Eltern eine Sorgeerklärung?

Ja, diese ist dringend anzuraten. Ohne Sorgeerklärung steht das Sorgerecht allein der Mutter zu (§ 1626a Abs. 3 BGB). Zwar hat der Vater im Todesfall der Mutter nach § 1680 Abs. 2 BGB gute Chancen, das Sorgerecht übertragen zu bekommen, doch dafür ist ein gerichtliches Verfahren erforderlich, das Zeit und Unsicherheit mit sich bringt. Die Sorgeerklärung, abgegeben beim Jugendamt oder durch notarielle Beurkundung, begründet das gemeinsame Sorgerecht unmittelbar und vermeidet diesen Umweg.

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