26.02.2016

Arbeitgeber dürfen Surfverhalten am Arbeitsplatz kontrollieren

Surfen Mitarbeiter ausgiebig und privat mit dem Dienstrechner im Internet, kann eine Kündigung drohen. Denn in vielen Betrieben gilt ein Verbot der privaten Internetnutzung. Immer wieder Anlass zum Streit gibt jedoch die Frage, wie hier ein Nachweis zu führen ist. Das LAG Berlin-Brandenburg urteilte nun, dass Arbeitgeber in Verdachtsfällen das Surfverhalten ihrer Mitarbeiter am Arbeitsplatz kontrollieren und den Browserverlauf des Dienstrechners auswerten dürfen.

Die unerlaubte Nutzung des Internets rechtfertige nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses, entschieden die Arbeitsrichter im anhängigen Fall, in dem der Arbeitgeber eine Kündigung aufgrund der privaten Internetnutzung ausgesprochen hatte. Gegen die Zulassung der ohne Einwilligung des Arbeitnehmers erhobenen Daten als Beweismittel hatte das LAG keine Bedenken.

Hinsichtlich des Browserverlaufs liege kein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers vor. Es handele sich hier zwar um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Eine Verwertung der Daten sei jedoch statthaft. Das Bundesdatenschutzgesetz erlaube eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung. Zudem habe der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt, die unerlaubte Internetnutzung mit anderen Mitteln nachzuweisen.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat das Urteil (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2016 – 5 Sa 657/15) zur Revision am BAG zugelassen. Es bleibt demnach abzuwarten, ob sich auch die Bundesrichter dieser Einschätzung anschließen.

Tag-It: Arbeitsrecht, unerlaubte Internetnutzung, Urteil, Kündigung