18.07.2013

Ansprüche nach § 51a GmbHG sind nicht pfändbar

Ansprüche nach § 51a GmbHG sind nicht pfändbar. Dies Entschied der BGH in einem Beschluss vom 29. April 2013. Sie sind Ausfluss der Gesellschafterstellung und können von dieser nicht getrennt werden, so dass die Pfändung des Geschäftsanteils diese Ansprüche nicht erfassen kann.

Anlass war eine Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten Geldforderung, die vorher vor dem Amtsgericht zu einem Pfändungsbericht führte, der jedoch vom Landesgericht aufgehoben wurde. Einen ausführlichen Kommentar zum Sachverhalt finden sie auf http://www.otto-schmidt.de/news/index/view/id/2851/cat/8/ .

Den Volltext der Entscheidung des BHG können Sie hier einsehen.
Tag-It: Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Zwangsvollstreckung, Pfändung, GmbH, GmbH-Recht