10.10.2012

Arbeitsgericht Frankfurt: Gewerkschaften haften nicht für mittelbaren Schaden aufgrund eines kurzfristig abgesagten Streiks

Das Frankfurter Arbeitsgericht hat die Klage von 3 Fluggesellschaften gegen die Gewerkschaft der Flugsicherung e.V. (GdF) auf Schadensersatz abgewiesen.

Die GdF hatte Anfang August 2012 ihre Mitglieder zum Streik bei den Betrieben der Deutschen Flugsicherung GmbH aufgerufen. Nachdem jedoch der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht Frankfurt und dem Hessische Landesarbeitsgericht in einem einstweiligen Verfügungsverfahren erfolgreich war, wurde der Streik von der GdF kurzfristig abgesagt. Den drei klagenden Fluggesellschaften sind durch Stornierungen der Passagiere sowie Flugverlegungen Schäden entstanden. Das Arbeitsgericht hat dennoch die Klage abgewiesen, da sich die angekündigten Streiks nicht unmittelbar gegen die Fluggesellschaften, sondern vielmehr gegen die Deutsche Flugsicherung GmbH gerichtet hatten, mit der auch der auch der Tarifvertrag besteht.

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