04.10.2012

Entschädigungsanspruch bei diskriminierender Stellenausschreibung auch wenn niemand eingestellt wird

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil  vom 23.08.2012, Az. 8 AZR 285/11 entschieden, dass auch dann ein Entschädigungsanspruch aufgrund einer diskriminierenden Stellenausschreibung nach §§ 7, 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) entstehen kann, wenn der Arbeitgeber auf diese Stellenanzeige hin überhaupt niemanden einstellt.

Bei dem vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber in der Anzeige angegeben, dass er einen Mitarbeiter in dem Alter zwischen 25 und 35 Jahren sucht. Der Kläger und Bewerber war älter, bewarb sich auf die Stelle und erhielt eine Absage.  Allerdings  wurde die Sache zurück ans Landesarbeitsgericht verwiesen, welches nun klären muss, ob der Bewerber überhaupt objektiv geeignet war und wegen seines Alters abgelehnt wurde.

Die vollständige Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts finden Sie unter:

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2012&nr=16127&pos=3&anz=64&titel=Entsch%E4digung_wegen_einer_Benachteiligung_aufgrund_des_Alters