07.10.2014

Entscheidungsbefugnis zur Übernahme einer gegen ein Vorstandsmitglied verhängten Geldauflage

Erfolgt gegen einen Vorstand einer Aktiengesellschaft (AG) im Rahmen eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens eine Geldauflage und hat er hierdurch gleichzeitig seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft verletzt, so muss die Übernahme der Strafsanktion von der Gesellschaft durch die Hauptversammlung beschlossen werden. Der Beschluss zur Übernahme der Geldauflage durch die Gesellschaft kann in diesem Fall nicht alleine durch Beschluss des Aufsichtsrates erfolgen.

Dies hat der BGH nun im Zusammenhang mit der Klage und Revision einer Aktiengesellschaft gegen ihren ehemaligen Vorstand entschieden und eine erneute Verhandlung vor dem zuständigen Oberlandesgericht angeordnet.

Im anhängigen Fall hatte die Aktiengesellschaft die Rückforderung eines durch den Aufsichtsrat zur Begleichung der Geldauflage genehmigten Darlehens gefordert. Der beklagte Vorstand hatte eine Rückzahlung verweigert, mit der Begründung: die Klägerin habe sich nach dem Aufhebungsvertrag zur Übernahme der Geldauflage verpflichtet und das Darlehen habe der Zahlung der Geldauflage gedient.
Die Gesellschaft könne die Bezahlung einer Geldstrafe, Geldbuße oder Geldauflage, die gegen ein Vorstandsmitglied verhängt wurde, nicht in jedem Fall allein aufgrund eines Beschlusses des Aufsichtsrats übernehmen, so die Begründung der Bundesrichter.

Die Klage der Aktiengesellschaft war zuvor vom LG und OLG abgelehnt worden.

Einen ausführlichen Kommentar zum vorliegenden Fall finden Sie hier.

Tag-It: Aktiengesellschaft, Vorstand, Hauptversammlung, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, BGH, Übernahme von Geldauflage und Strafzahlungen