25.09.2012

Grundschuld mit einem Zinssatz von 48 Prozent ist sittenwidrig – Grundbuchamt verweigert Eintragung der Grundschuld

Das Grundbuchamt muss Grundschulden mit einem Zinssatz in sittenwidriger Höhe nicht in das Grundbuch eintragen, das hat das OLG Schleswig-Holstein entschieden. In einem aktuellen Beschluss bewertete es eine Grundschuld mit einem Zinssatz von 48 Prozent als sittenwidrig. Die Grundschuld darf nicht ins Grundbuch eingetragen werden.

Hintergrund des Beschlusses ist ein Vertrag, den ein gewerbliches Pfandleihunternehmen im September 2011 mit dem Eigentümer eines Grundstücks schloss.

 

Vertragsgegenstand ist die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 10.000 Euro. Hierin waren Zinsen von 1 % pro Monat (12 % pro Jahr) vereinbart. Zusätzlich verlangte der Gläubiger jedoch noch „Gebühren“ von 3 % pro Monat (36 % pro Jahr).

Als Sicherheit sollte der Eigentümer eine Grundschuld an seinem Grundstück über 15.000 Euro zuzüglich 48 % Zinsen pro Jahr bestellen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Grundeigentum unterwerfen.
Der Grundstückseigentümer hatte hierüber bereits vor Abschluss des Darlehensvertrags bei einem Notar eine entsprechende Urkunde errichten lassen. Die Grundschuld musste zu ihrer Wirksamkeit noch im Grundbuch eingetragen werden. Das Grundbuchamt wies die Beteiligten darauf hin, dass es den vereinbarten Zinssatz als sittenwidrig ansehe und legte den Beteiligten u.a. nahe, den Eintragungsantrag zurückzunehmen.

Gegen diese schriftliche Verfügung des Grundbuchamtes legte das Pfandleihunternehmen Beschwerde ein. Es berief sich darauf, dass für seinen Geschäftszweig die verlangten Zinsen und Gebühren angemessen seien.

Das OLG: Das Grundbuchamt hat zu Recht ein Eintragungshindernis im Grundbuch gesehen. Die Einigung zur Bestellung der Grundschuld ist unwirksam, weil Zinsen in sittenwidriger Höhe vereinbart worden sind. Es bestand in diesem Fall ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.

Die vollständige Entscheidung vom Oberlandesgericht Schleswig-Holstein vom 05.09.2012 finden Sie unter:
http://www.schleswig-holstein.de/OLG/DE/Service/Presse/Pressemeldungen/201217zinssatz.html