30.08.2010

Handelsregister: Wortlaut der einzureichenden Gesellschafterliste

Veränderungen in den Personen der Gesellschafter etc. müssen vom mitwirkenden Notar unverzüglich zum Handelsregister angemeldet werden. Dabei muss die vom Notar bescheinigte Gesellschafterliste aber nicht genau dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG entsprechen.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Die Richter machten deutlich, dass der vom Notar gewählte Wortlaut nur denselben Inhalt haben müsse.

Es müsse vom Notar also darauf geachtet werden, dass sich aus der Bescheinigung ebenso eindeutig wie aus dem Gesetzestext ergebe, dass – abgesehen von den nun neu bescheinigten Veränderungen – die Eintragungen in der Gesellschafterliste mit dem Inhalt der sich aus dem Handelsregister ergebenden letzten Eintragung übereinstimmen (OLG Stuttgart, 8 W 120/11).

Quelle: IWW Institut für Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG