16.04.2013

Sozialplangestaltung und Altersrentenbezug: Bei Sozialplanabfindungen darf zwischen rentenfernen und -nahen Arbeitnehmern differenziert werden

Die Betriebsparteien dürfen bei der Bemessung von Sozialplanleistungen berücksichtigen, dass Arbeitnehmer eine vorgezogene gesetzliche Altersrente beziehen können. Dies bestätigt das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 26. März 2013. Eine entsprechende Regelung verstoße nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) und das Verbot der Altersdiskriminierung im Recht der Europäischen Union.

Geklagt hatte ein 62-jähriger Arbeitnehmer gegen eine entsprechende Ausgestaltung des Sozialplanes seiner Arbeitgeberin. Nach Auffassung des Klägers stelle der Systemwechsel für die Berechnung der Abfindung eine unzulässige Altersdiskriminierung dar, weshalb er eine deutlich höhere Abfindung nach der Standardformel des bestehenden Sozialplanes verlangte.

Diese Auffassung teilte der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichtes nicht. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die an das Lebensalter anknüpfende Berechnung der Abfindung nach § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG zulässig sei. Wegen der Überbrückungsfunktion einer Sozialplanabfindung sei es nicht zu beanstanden, wenn die Betriebsparteien bei rentennahen Arbeitnehmern nur deren bis zum vorzeitigen Renteneintritt entstehende wirtschaftlichen Nachteile nach einer darauf bezogenen Berechnungsformel ausgleichen.

Eine ausführlichere Darstellung von Fall und Urteilsbegründung finden Sie in einer Pressemeldung des Bundesarbeitsgerichtes:

Pressemitteilung Nr. 23/13: Sozialplangestaltung und Altersrentenbezug

Tag-It: Arbeitsrecht, betriebsbedingte Kündigung, Abfindung, Sozialplan